Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten
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6. Kapitel: Vollzugsvorschriften
Art. 17 Aufsichtsbehörde
Jeder Kanton bestimmt eine Behörde, die den Vollzug dieses Gesetzes beaufsichtigt.
Art. 18 Meldepflichten der Einwohnerkontrolle und des Grundbuchamts
1Die Behörde, die für die Einwohnerkontrolle in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent zuständig ist, meldet der für Bewilligungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörde Personen, die innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln, sowie Personen, die aus der Gemeinde wegziehen oder ihre Niederlassung in eine andere Gemeinde verlegen.
2Das Grundbuchamt meldet der für Bewilligungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörde nach dem grundbuchlichen Vollzug den Eigentumsübergang eines in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent gelegenen Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 angemerkt ist.
Art. 19 Amtliche Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung
1Wird eine Wohnung mit einer Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 nicht rechtmässig genutzt, so setzt die zuständige Behörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter Androhung der Ersatzvornahme und der Strafe nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie kann auf Antrag des Eigentümers in begründeten Fällen eine Nachfrist ansetzen.
2Behebt der Eigentümer den rechtswidrigen Zustand nicht fristgerecht, so untersagt die zuständige Behörde die Benutzung der Wohnung und ordnet deren Versiegelung an.
3Die zuständige Behörde ergreift die Massnahmen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nötig sind. Sie kann insbesondere die Wohnung unter Einhaltung der Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 vermieten.
4Erhalten Mitglieder der zuständigen Baubehörden oder deren Angestellte in ihrer amtlichen Eigenschaft Kenntnis von Widerhandlungen, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und dem Bundesamt für Raumentwicklung zu melden.
Art. 20 Durchführung der amtlichen Massnahmen bei unrechtmässiger
Nutzung
1Die zuständige Behörde hat alle Rechte und Pflichten, die sie für die Wiederherstellung der rechtmässigen Nutzung in Vertretung der Eigentümerin oder des Eigentümers braucht.
2Sie kann Dritte für die Durchführung der nötigen Massnahmen beiziehen.