Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten
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a er eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren aufweist;
b. er nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt und auch nicht in touristisch bewirtschaftete Wohnungen umgenutzt werden kann; und
c. die Tatsache, dass er den Betrieb nicht mehr wirtschaftlich weiterführen kann, nicht durch ein Fehlverhalten der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Betreiberin oder des Betreibers verursacht worden ist.
3Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, ist ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen.
Art. 10 Neue Wohnungen in geschützten Bauten
1Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen in geschützten Kulturdenkmälern sowie in ortsbild- und in landschaftsprägenden Bauten neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen, wenn:
a. die Baute in ihrem Schutzwert nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben; und
b. eine dauernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann.
2Innerhalb der Bauzonen dürfen ortsbildprägende Bauten, die bisher nicht als Wohnung genutzt wurden, zu Wohnungen umgenutzt werden, wenn das Ortsbild bedeutend ist und dieses im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurde.
3Ausserhalb der Bauzonen dürfen landschaftsprägende Bauten, die bisher nicht als Wohnungen genutzt wurden, zu Wohnungen umgenutzt werden, wenn Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und diese im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden.
4Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 11 Projektbezogene Sondernutzungspläne
1Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen Wohnungen, die Gegenstand eines projektbezogenen Sondernutzungsplans bilden, ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen, wenn dieser Plan:
a. vor dem 11. März 2012 genehmigt wurde; und
b. die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Nutzungsart und Nutzungsmass regelt.
2[Ergänzungsvariante:] Ausnahmebewilligungen gestützt auf diesen Artikel dürfen nur während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt werden. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere fünf Jahre verlängert werden.
3Änderungen von Sondernutzungsplänen nach Absatz 1 sind zulässig, sofern dabei der Anteil der Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 wie