Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

c. von Personen, die sich nicht beim Einwohneramt melden müssen, insbesondere von diplomatischem Personal und Asylsuchenden, dauernd bewohnt sind;

d. seit höchstens einem Jahr leer stehen, bewohnbar sind und zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden (Leerwohnungen);

e. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht ganzjährig zugänglich sind;

f. durch Unternehmen zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt werden;

g. als Dienstwohnungen für Personen, die insbesondere im Gastgewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind, genutzt werden;

h. die rechtmässig anders als zum Wohnen genutzt werden.

4Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die weder eine Erstwohnung ist noch einer Erstwohnung gleichgestellt ist.

Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen der Kantone

1Die Kantone ergreifen geeignete Massnahmen zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen sowie zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen.

2Sie sorgen mit geeigneten Massnahmen dafür, dass Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von höchstens 20 Prozent diesen nicht überschreiten.

3Die Kantone können Vorschriften zur Beschränkung des Baus neuer Zweitwohnungen sowie von Umnutzungen bestehender Wohnungen zu Zweitwohnzwecken erlassen, die weiter gehen als dieses Gesetz.

2. Kapitel: Festlegung des Zweitwohnungsanteils

Art. 4 Erstwohnungsinventar

1Jede Gemeinde erstellt jährlich ein Erstwohnungsinventar.

2Im Erstwohnungsinventar sind mindestens die Anzahl der Wohnungen sowie die Anzahl der Erstwohnungen aufzuführen.

3Die Gemeinde kann zudem gesondert die Kategorie der den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen aufführen und diese Wohnungskategorie den Erstwohnungen zurechnen.

4Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Erstwohnungsinventar und legt die Einzelheiten der Veröffentlichung fest.