Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten
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Art. 5 Festlegung des Zweitwohnungsanteils
1Der Bund legt für jede Gemeinde den Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen auf der Grundlage des Erstwohnungsinventars nach Artikel 4 fest.
2Legt eine Gemeinde das Erstwohnungsinventar nicht fristgemäss vor, so wird für die betreffende Gemeinde ein Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent angenommen. Die zuständige Bundesbehörde kann auf Antrag der Gemeinde bei Vorliegen triftiger Gründe eine Nachfrist gewähren.
3Der Bundesrat bestimmt die Bundesbehörde, die den Zweitwohnungsanteil festlegt.
4Diese hört vor ihrem Entscheid den Kanton an, in dem die Gemeinde liegt.
3. Kapitel: Verbot neuer Zweitwohnungen
Art. 6
1In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden.
2Vorbehalten bleibt die Erstellung neuer Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 - 11.
4. Kapitel: Erstellung neuer Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent
1. Abschnitt: Neue Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung
Art. 7 Nutzungsbeschränkung
1In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie wie folgt genutzt werden:
a. als Erstwohnung oder als Wohnung, die nach Artikel 2 Absatz 3 einer Erstwohnung gleichgestellt ist; oder
b. als touristisch bewirtschaftete Wohnung.
2Eine touristisch bewirtschaftete Wohnung setzt voraus, dass sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und dass sie:
a. im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin seinen beziehungsweise ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung);
b. im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird; oder
c. auf einer auf den internationalen Markt ausgerichteten, kommerziellen Vertriebsplattform angeboten wird.