Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten
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Art. 13 Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen (fällt weg bei Wahl
der Variante zu Art. 12 Abs. 2 bis 4)
1Die Kantone und Gemeinden ergreifen die Massnahmen, die zur Verhinderung von Missbräuchen und unerwünschten Entwicklungen, die sich aufgrund einer unbeschränkten Nutzung altrechtlicher Wohnungen zu Zweitwohnzwecken ergeben können, nötig sind.
2Zu diesem Zweck können die Kantone die Umnutzung von bisher zu Erstwohnzwecken genutzten Wohnungen zu Zweitwohnzwecken einschränken und der Baubewilligungspflicht unterstellen.
2. Abschnitt: Änderung und Sistierung der Nutzungsbeschränkung
Art. 14 Änderung der Nutzungsbeschränkung
Für die Umnutzung einer Wohnung mit einer Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zu einer touristisch bewirtschafteten Wohnung bedarf es einer Baubewilligung.
Art. 15 Sistierung der Nutzungsbeschränkung
1Die Baubewilligungsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde sistiert auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 während einer bestimmten Dauer, wenn die Nutzungsbeschränkung vorübergehend infolge besonderer Gründe wie Todesfall, Wohnsitzwechsel oder Zivilstandsänderung nicht eingehalten werden kann.
2Sie sistiert die Nutzungsbeschränkung unbefristet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen angemessenes Entgelt rechtmässig nutzen.
3Der Bundesrat regelt die Dauer der befristeten Sistierung nach Absatz 1 und legt die Voraussetzungen nach Absatz 2 im Einzelnen, insbesondere die Anforderungen an den Nachweis, fest.
Art. 16 Ersatzabgabe
1Wird die Nutzungsbeschränkung unbefristet sistiert, so erhebt die Baubewilligungsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde von der Eigentümerin oder vom Eigentümer während der unbefristeten Sistierung jährlich eine Ersatzabgabe, sofern der jährliche Ertrag der Wohnung deren Ertrag bei Einhaltung der Nutzungsbeschränkung übersteigt.
2Für die Ersatzabgabeforderung besteht am Grundstück von Gesetzes wegen ein Pfandrecht. Dieses geht allen bestehenden Pfandrechten vor.
3Der Bundesrat regelt die Bemessung der Ersatzabgabe anhand des jährlichen Ertragswerts. Er kann einen Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Kantone den Abgabesatz in Berücksichtigung lokaler Besonderheiten festsetzen.