Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

terialbeschaffungen – bedeutende Investitionen mit langfristiger Wirkung getätigt werden.

Wie alle modernen Dienstleistungsgesellschaften ist auch die schweizerische in bedeutendem Masse abhängig vom reibungslosen Funktionieren eines gut ausgebauten öffentlichen und privaten Transportwesens, einer zuverlässigen und lückenlosen Energieversorgung und einer vernetzten Informations- und Kommunikationsinfrastruktur. Das sind die neuralgischen Punkte moderner Dienstleistungsgesellschaften, und diese kritischen Infrastrukturen sind sehr verletzlich gegenüber natur- oder technologiebedingten Katastrophen, Cyber-Angriffen und Terroranschlägen, ebenso wie Spionage und organisierte Kriminalität. In einem Zeithorizont von zehn Jahren und länger stellen Beeinträchtigungen der kritischen Infrastruktur die grösste Gefährdung für das Funktionieren von Staat und Gesellschaft dar.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ziel des Sicherheitsverbundes Schweiz darin liegen muss, dieses Funktionieren in allen Lagen zu gewährleisten. Dabei kommt auch der Armee eine wesentliche Rolle zu. Mit Blick auf ihre zukünftige Entwicklung ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich der Auftrag zur Verteidigung von Land und Bevölkerung auch auf das Erbringen von Beiträgen zur Sicherstellung eines umfassenden Schutzes der kritischen Infrastruktur beziehen soll. Diese erweiterte Vorstellung von Verteidigung wird die nächsten Entwicklungsschritte der Armee massgebend prägen.

11 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

11.1 Militärgesetz

Art. 1

Der Auftrag der Armee wurde erstmals im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 als Artikel 1 explizit rechtlich geregelt. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung wurde der Inhalt von Artikel 1 MG mit leicht abgeändertem Wortlaut als Aufgaben der Armee in Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung übernommen. Mit der vorliegenden Revision des Militärgesetzes soll der Wortlaut von Artikel 1 MG mit jenem von Artikel 58 Absatz 2 BV wieder in Einklang gebracht werden. Die in Artikel 58 Absatz 2 BV festgehaltenen Aufgaben der Armee sollen im Militärgesetz zur Erinnerung wiederholt werden.

Gemäss dem letzten Satz von Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung kann das Gesetz weitere Aufgaben vorsehen. Diese weiteren Aufgaben, die heute teilweise im Militärgesetz und im Luftfahrtgesetz verstreut bereits erwähnt werden, teilweise aber noch nicht legiferiert sind, sollen neu ebenfalls in Artikel 1 MG zusammengefasst werden. In Absatz 1 Buchstabe d wird neu explizit die Wahrung der Lufthoheit aufgenommen, eine unbestritten originäre Aufgabe der Armee, da nur sie über die entsprechenden Mittel verfügt. Absatz 1 Buchstabe e nennt die Friedensförderung als weitere wichtige Aufgabe. Absatz 2 fasst die Aufgaben der Armee zusammen, die zur Unterstützung der zivilen Behörden und von zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten auch ausserhalb von ausserordentlichen Lagen geleistet werden. Die Voraussetzungen für solche Unterstützungsaufgaben werden in den Artikeln 52, 67