Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
übermässigem Aufwand verhindert werden könnte. Sie werden anstelle der Leistung von Militärdienst Wehrpflichtersatz zahlen müssen, da in einer entsprechenden Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vorgesehen ist, sie auch nicht zur Leistung von Zivilschutz zuzulassen. Sollten die Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe später wegfallen, kann die betroffene Person auf Gesuch hin wieder zur Rekrutierung beziehungsweise zur Armee zugelassen werden, sofern die Armee einen entsprechenden Bedarf hat. Als Hinderungsgrund gelten ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass die Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch die Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee oder durch Dritte. Artikel 113 Absatz 1 MG wird diesbezüglich im Rahmen des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen präzisiert.
Art. 29 Abs. 2
Da Artikel 149 aufgehoben werden soll, ist der Verweis auf diesen Artikel in Artikel 29 Absatz 2 zu streichen. Inhaltlich erfährt die Vorschrift keine Änderung.
Art. 30 Abs. 1
Aus verschiedenen Gründen kann bei der Dienstleistungsplanung nicht sichergestellt werden, dass längere Grundausbildungsdienste unterbruchsfrei durchgeführt werden. Auch die einzelnen Ausbildungsdienste zur Erlangung eines höheren Grades gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über. Wird die Kaderlaufbahn am Stück geleistet, gibt es zwischen einzelnen Dienstleistungen Unterbrüche von maximal fünf Wochen Dauer (z. B. zwischen dem praktischen Dienst als Unteroffizier und einer weiterführenden Ausbildung wie der Fourier-, Feldweibel- oder Offiziersschule). Während dieser Zeit finden die betroffenen Armeeangehörigen in der Regel keine Arbeitsstelle; arbeitslose Armeeangehörige gelten wegen des bevorstehenden Militärdienstes als nicht vermittelbar. Um den nicht selbst verursachten Verdienstausfall zu kompensieren, sollen sie während der Unterbrüche weiter Anspruch auf Sold und Erwerbsersatzzahlungen haben. Wer während des Unterbruchs einer bezahlten Arbeit nachgeht, hat keinen Anspruch. Eine entsprechende Praxis basierend auf der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) besteht zwar bereits seit einiger Zeit, hat bis anhin jedoch noch keine gesetzliche Regelung gefunden. Die Gewährleistung der finanziellen Entschädigung hat Kosten in der Höhe von rund 10.5 Mio. Fr. für die EO und circa 700‘000 Fr. für die Soldzahlungen zur Folge (Durchdiener und Kader). Gegenüber heute bedeutet dies eine Abnahme um rund 4 Mio. Fr. für die EO und 200‘000 Fr. für den Sold.
Giliederungstitel vor Art. 40c sowie Art. 40c-40e
Schon im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 sollte ursprünglich die Stelle einer Militärombudsperson geschaffen werden. Im Rahmen der politischen Debatte über den Entwurf des Militärgesetzes wurden die entsprechenden Normen dann aber gestrichen. Die seitherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass ein Bedürfnis besteht, bei Problemen mit Vorgesetzten und Militärverwaltungsbehörden an eine verwal-