Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Art. 13
Die Dauer der Militärdienstpflicht ist aufgrund der Halbierung des Armeebestandes und zur Sicherung des Kaderbestandes moderat anzupassen. Für Mannschaftsgrade und Unteroffiziere soll keine fixe Altersgrenze mehr vorgesehen werden, sondern in Verbindung mit Artikel 49 ein flexibler Dienstanfang und damit auch flexibles Dienstende festgelegt werden. Diese Angehörigen der Armee sollen ab Beginn des
19. Altersjahrs und spätestens in dem Jahr, in dem das 25 Altersjahr vollendet wird, die Rekrutenschule absolvieren und danach noch längstens zwölf Jahre zum Militärdienst verpflichtet sein. Aufgrund der zu erwartenden Bestandeszahlen werden sie in der Regel während neun Jahren in WK-Formationen eingeteilt sein. Damit der Bestand an Kader gesichert werden kann, soll dieses weiterhin längstens bis zu einer fixen Altersgrenze dienstpflichtig bleiben. Der Bundesrat soll im Rahmen des Bedarfs der Armee die Altersgrenzen senken oder anheben können. Dienstleistende, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das 65. Altersjahr vollendet haben, haben aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes keinen Anspruch mehr eine Erwerbsausfallsentschädigung.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c und h
Die Armee hat zunehmende Unterbestände in den Medizinalfunktionen des Sanitätsdienstes der Armee. Die bisherige Regelung betreffend Dienstbefreiung von Medizinalpersonen für die zivilen sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens (rund 50 Dienstbefreiungen pro Jahr) muss daher eingeschränkt werden. Medizinalpersonen sollen nur noch dann vom Dienst befreit werden, wenn die Armee diese nicht zwingend für den eigenen Sanitätsdienst benötigt.
Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Buchstabe h anzupassen.
Art. 20 Abs. 1, Einleitungssatz
Eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit muss, wenn offensichtliche Anzeichen für eine mögliche Änderung der Militärdiensttauglichkeit bestehen, auch von Amtes wegen, ohne vorgängiges Gesuch einer bestimmten Behörde oder Person möglich sein. Hier ein Gesuch zu verlangen, wäre überspitzter Formalismus und unnötige Bürokratie. Eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit kann dabei in beide Richtungen erfolgen, d.h. ein Militärdiensttauglicher kann später Militärdienstuntauglich erklärt werden und umgekehrt kann ein Militärdienstuntauglicher später wieder Militärdiensttauglich erklärt werden.
Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Um das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst zu minimieren, sollen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen anlässlich der Prüfung von möglichen Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe (Artikel 113) solche festgestellt werden und gestützt darauf die Überlassung der persönlichen Waffe verweigert wird, neu nicht rekrutiert beziehungsweise aus der Armee ausgeschlossen werden. Es würde keinen Sinn machen, solche potentiellen Gewalttäter waffenlos Militärdienst leisten zu lassen, da dabei ein Zugang zu Waffen nur mit