Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

tungs- und armeeunabhängige Stelle gelangen zu können. Hierfür soll eine Ombudsstelle geschaffen werden. In diese Richtung geht auch die Motion Niederberger (11.3082) "Schaffung der Stelle eines Truppenombudsmanns im VBS" vom 10. März 2011.

Die Ombudsstelle vermittelt zwischen den Betroffenen und erteilt Ratschläge, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die militärischen Stellen sind verpflichtet, der Ombudsstelle die für seine Tätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Verfahren soll form- und kostenlos sein. Eine Eingabe an die Militärombudsperson soll jedoch keine Rechtsmittelfristen hemmen und keine aufschiebende Wirkung haben für ordentliche Verfahren. Der Rechenschaftsbericht soll veröffentlicht werden.

Die Militärombudsperson wird vom Chef VBS ernannt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet, arbeitet aber unabhängig vom VBS. Die Ombudsstelle untersteht dem Personalrecht des Bundes und dürfte zu jährlichen Kosten von rund 0.5 Millionen Franken führen, die vom Generalsekretariat VBS getragen werden.

Art. 41 Abs. 4

Der bisherige Absatz 4 hat mit den Ausbildungsdiensten als solches nichts zu tun und ist daher hier systematisch fehl am Platz. Er soll daher in den Artikel 147 verschoben werden.

Art. 42

Die Ausbildungsdienstpflicht ist aufgrund der Halbierung des Armeebestandes und zur Sicherung des Kaderbestandes moderat anzupassen. Die Angehörigen der Mannschaft sollen zukünftig etwas weniger Ausbildungsdiensttage leisten müssen. Die 280 Tage Ausbildungsdienst für die Mannschaft sind als gesetzliches Maximum zu verstehen. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst richtet sich im Übrigen nach dem Bedarf der Armee. Effektiv dürfte ein Angehöriger der Mannschaft daher in der Regel 225 Tage, als Durchdiener 280 Tage Ausbildungsdienst leisten müssen. Die höhere Zahl bei den Durchdienern ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird und dadurch mehr, sonst freie Tage mitgezählt werden müssen. Damit sollte die Zielvorgabe von maximal 5 Millionen Diensttage pro Jahr nicht überschritten werden. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Details regeln.

Art. 44

Dieser Artikel regelt die freiwillige Leistung von Ausbildungsdiensten. Ein militärisches Bedürfnis hierfür kann sich insbesondere ergeben bei Angehörigen der Armee, die für eine höhere Funktion geeignet sind, aber ihre Ausbildungsdienstpflicht im aktuellen Grad bereits erfüllt haben oder demnächst erfüllen werden, bei Angehörige der Armee mit Funktionen, in denen Bestandeslücken in diesen Funktionen bestehen, sowie ausnahmsweise zur Leistung von freiwilligem Dienst in der Militärverwaltung.