Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Absatz 1 Buchstaben b-d und 69 festgehalten. Unterstützungsleistungen nach Absatz 2 erfolgen immer unbewaffnet, während Einsätze nach Absatz 1 in der Regel bewaffnet erfolgen.
Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz
Der Begriff der Wehrpflicht wurde 1999 in der Bundesverfassung durch jenen der Militärdienstpflicht ersetzt. Das Militärgesetz wurde bei seiner letzten Revision entsprechend angepasst. Dabei wurde jedoch Artikel 5 Absatz 3 übersehen, was hiermit korrigiert werden soll.
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 30. April 2009 entschieden, dass es diskriminierend sei, eine Person, die weniger als 40% Invaliditätsgrad aufweise, alternativlos dienstuntauglich zu erklären und damit der Ersatzpflicht zu unterstellen. Der Bundesrat hat darauf entschieden, den betroffenen Personen als Alternative zur Ersatzpflicht die Leistung eines an ihre Invalidität angepassten Militärdienstes zu ermöglichen, sofern sie dies ausdrücklich wollen. Für einen solchen speziellen Militärdienst braucht es eine formell-gesetzliche Grundlage, die hiermit geschaffen werden soll. Die so der Armee Zugewiesenen sollen als Betriebssoldaten im Bereich Ausbildung und Support eingesetzt werden.
Art. 9 Abs. 2-4
Die Altersgrenzen für die Rekrutierung müssen dem neuen Dienstleistungsmodell entsprechend angepasst werden. Gleichzeitig soll der Beginn der Militärdienstzeit flexibilisiert werden, indem dieser nicht generell in einem bestimmten Altersjahr sein soll. Damit kann besser auf den zivilen Werdegang der angehenden Soldaten eingegangen werden.
Art. 10 Abs. 1
Die nach Artikel 113 mögliche Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe soll bei den Stellungspflichtigen flächendeckend bei der Rekrutierung vorgenommen werden, damit potentielle Gewalttäter erst gar nicht zur Ausbildung in der Armee zugelassen werden. Entsprechend ist der Inhalt der Rekrutierung zu erweitern.
Gliederungstitel vor Art. 12
Der Gliederungstitel vor Artikel 12 ist der Titel des 2. Abschnitts des 2. Kapitels, welches den Titel "Inhalt der Militärdienstpflicht" trägt. Der 2. Abschnitt kann daher nicht nochmals den Titel "Militärdienstpflicht" tragen. Da in diesem Abschnitt verschiedene Aspekte zum Militärdienst geregelt werden, soll der neue Gliederungstitel "Militärdienst" lauten.