Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

Art. 46 Abs. 1

Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung und der neue Artikel 1 des Militärgesetzes verwenden richtigerweise den Begriff "Aufgaben der Armee". Der Auftrag der Armee steht erst bei einem konkreten Einsatz fest. Die Ausbildung hat sich folglich bis dahin nach den Aufgaben der Armee zu richten.

Art. 47 Abs. 4, erster Satz

Die Auslegung von Artikel 47 Absatz 2 war bisher in der Praxis umstritten. Es war nicht klar, ob der Einsatz des militärischen Personals im In- und Ausland für alle Einsatzarten galt, wie es der Wortlaut nahelegen würde, oder auf gewisse Einsatzarten beschränkt war, wie es angeblich dem historischen Willen des Gesetzgebers entsprechen sollte. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass alle Einsatzarten gemeint sind. Damit kann militärisches Personal vertraglich verpflichtet werden, auch im Ausland Dienst zu leisten. Diese vertragliche Pflicht wird jedoch nicht erzwungen. Entsprechende Einsätze können aber für die Übernahme gewisser Funktionen als Qualifikationsmerkmal ins Anforderungsprofil aufgenommen werden.

Art. 49

Der Zeitpunkt der Rekrutenschule soll, um den individuellen Bedürfnissen der Militärdienstpflichtigen besser entsprechen zu können, neu nicht mehr zwingend im

20. Altersjahr erfolgen. Der Rekrut soll die Möglichkeit haben, je nach persönlicher Planung seiner beruflichen Ausbildung, die Rekrutenschule ab dem 19. bis maximal im 25. Altersjahr zu absolvieren. Die bisherige obere Altersgrenze des 26. Altersjahres muss zur Einhaltung der kleineren Bestände der Armee gesenkt werden. Es soll aber möglich bleiben, bei entsprechendem Bedarf der Armee und Dienstwillen des Betroffenen, die Rekrutenschule später zu absolvieren. Durch das Erreichen der Altersgrenze erlischt, entgegen der missverständlichen heutigen Formulierung, die Militärdienstpflicht nicht, es müssen lediglich keine Ausbildungsdienste mehr geleistet werden. Der betroffene Militärdienstpflichtige leistet anstelle des persönlichen Militärdienstes die von der Verfassung vorgesehene Ersatzabgabe.

Die Rekrutenschule soll im Übrigen für das Gros der Truppe 18 Wochen dauern. Abweichungen sollen aber dort möglich sein, wo diese Dauer zu lang oder zu kurz ist (beispielsweise kürzer für Betriebssoldaten oder felddienstuntaugliche Rekruten, die keine umfassende Gefechtsausbildung benötigen, oder länger für Spezialkräfte mit zusätzlichen Ausbildungsbedürfnissen).

Art. 51 Abs. 2 und 3

Damit das individuelle Leisten der Militärdienste flexibler gestaltet werden kann, was für ein Fortbestehen unserer Milizarmee unabdingbar ist, soll die Festlegung der Dauer und des Turnus der Wiederholungskurse im MG nur grundsätzlich geregelt werden. Die Detailregelung soll in die Kompetenz des Bundesrates gelegt werden. Dieser soll aber bei der Wahrnehmung dieser Kompetenz nicht völlig freie Hand erhalten soll, sondern muss sich an den klaren Vorgaben der Ausbildungsbedürfnisse und der Einsatzbereitschaft der Truppe orientieren. Daneben spielen aber auch die verfügbaren Ressourcen eine entscheidende Rolle.