Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Art. 52
Die Armee leistet bereits heute Hilfe zugunsten ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten. Diese Hilfeleistungen erfolgen im Rahmen von Ausbildungsdiensten. Sie sind heute nur unvollständig im Militärgesetz erfasst. Die entsprechenden Bestimmungen sollen ergänzt und in einem eigenen Artikel zusammengefasst werden. Die entsprechenden Ausführungsverordnungen sollen gestützt darauf dann auch in möglichst einem Erlass gebündelt werden.
Die Spontanhilfe wurde bisher systematisch falsch unter dem Kapitel Assistenzdienst abgehandelt. Die entsprechende Bestimmung soll nun im Ausbildungsdienst eingereiht werden. Gleichzeitig sollen die Voraussetzung für eine Spontanhilfe grob umschrieben werden.
Die bisherigen Einsätze nach der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ; SR 513.74) entbehren einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Diese soll hiermit geschaffen werden, damit die entsprechenden Leistungen weiterhin erbracht werden können. Sie sollen weiterhin nur zulässig sein, wenn sie für das eingesetzte Personal einen wesentlichen Ausbildungs- oder Trainingseffekt haben und die zivilen Unternehmen nicht übermässig konkurrenzieren. Bei den unterstützten Tätigkeiten handelt es sich vor allem um die grossen nationalen und internationalen Sportanlässe in der Schweiz sowie um Kulturanlässe. Die Truppe leistet dabei vor allem Unterstützung in den Bereichen Auf-/Abbauarbeiten, Transporte, Verkehrsregelung, Sanitätsdienst und Übermittlungsdienst sowie Infrastruktur. Die Unterstützung erfolgt gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 unbewaffnet. Aufgaben, die Polizeigewalt voraussetzen, dürfen daher nicht geleistet werden. Solche Aufgaben dürfen nur in einem Assistenz- oder Aktivdienst übertragen werden.
Art. 59 Abs. 4
Angestellte des Bundes, die in ihrem Militärdienst in der Militärverwaltung eingesetzt werden, sollen dies zukünftig als Teil ihrer Arbeitspflichten erfüllen. Da sie hierbei vom Bund voll entlohnt werden, sollen sie nicht besoldet werden. Dadurch entfällt auch der Anspruch des Arbeitgebers auf den Erwerbsersatz. Mit dieser Massnahme soll der Anreiz entfallen, eigenes Personal in der Militärverwaltung Dienst leisten zu lassen, um durch die Einnahme von Erwerbsersatz die Personalkosten zu senken. Artikel 43 Absatz 2 genügte hierfür nicht, da diese Vorschrift andere Konstellationen betrifft, nämlich die Leistung eines Ausbildungsdienstes für den man speziell vertraglich verpflichtet wurde (beispielsweise der Ausbildungsdienst vor einem Einsatz im Friedensförderungsdienst) oder die Leistung von Ausbildungsdiensten durch militärisches Personal.
Art. 61 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 61 Absatz 1 anzupassen.
Damit die Zusammenarbeit im Ernstfall problemlos möglich ist, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Angehörige der Armee den zivilen Behörden schon in der or-