Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Jahr festzulegen. Es brauche konkret fassbare Beschreibungen der bestehenden Fähigkeiten, der Fähigkeitslücken, deren Konsequenzen für das Gesamtsystem und die Planung, wie sie geschlossen werden sollen. Struktur, Organisation und materielle Ausstattung sind diesen Vorgaben nachgelagert und auf diese auszurichten.
Die SVR verzichtet auf eine Vernehmlassung, da die Vorlage mit Blick auf die Zwecke des SVR keinen Anlass zu speziellen Bemerkungen gebe.
Alliance F, das Forum Helveticum, die Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte, das Center für Security Studies, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten, die Neue Europäische Bewegung Schweiz, der Personalverband des Bundes, der Schweizerische Friedensrat, die Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik, swissPersona, die Schweizerische Interessengemeinschaft Pflegehelfer/in SRK und die Vereinigung der Kader des Bundes haben auf die Einladung zur Vernehmlassung nicht reagiert.
3.6 Nicht individuell eingeladene Teilnehmer
Die Vernehmlassung der AA stellt ausdrücklich keine grundsätzliche Zustimmung zum WEA-Vorschlag, ergänzt durch einzelne Kritikpunkte dar. Sollte sich der Bundesrat nicht zum Parlamentsbeschluss von 100'000 Angehörigen der Armee und dem Kreditrahmen von jährlich 5 Mrd. Franken durchringen wollen, lehnt die AA die Vorlage aus prinzipiellen Gründen ab. Betreffend die Änderung von Rechtsgrundlagen trägt die AA die Vorschläge der AWM mit, im Übrigen konzentriert sich die AA in ihrer Vernehmlassung auf ausgesuchte Hauptaspekte. Die AA weist aufgrund des lnitiativ-Abstimmungsergebnisses vom 22. September 2013 zu Gunsten der Beibehaltung der Wehrpflicht, ganz besonders darauf hin, dass sich eine neue Vorlage explizit auf die Milizangehörigen als Bürger-Soldaten auszurichten habe.
Die AVIA hat die Entwicklung der heutigen Teilstreitkraft [Luftwaffe] als Bestandteil der WEA analysiert und zieht daraus acht Schlüsse, die weiter unten jeweils dargestellt werden. Ein grundsätzliches Votum zur Vorlage gibt die AVIA nicht ab.
Die AVIA ZH sieht ihre Stellungnahme als Ergänzung zur Stellungnahme der AVIA an.
Für die OGGR steht der grossflächige Kanton Graubünden zu seiner Armee. Doch die Weiterentwicklung der Armee wecke Erinnerungen. Die realisierten Reformen hätten in Graubünden klare Spuren hinterlassen. Die kantonalen Militärstandorte seien massiv redimensioniert worden. Der Bedeutung Graubündens als WEF-, Infanterie- und Panzerstandort sowie als Trainingsraum für die Schweizer Luftwaffe müsse Sorge getragen werden. Die OGGR bittet, dies bei der Standortevaluation zu berücksichtigen und Graubünden dieses Mal von Schnitten zu verschonen.
Das CP kann die Reduktion der Verteidigungskapazitäten, welche die Armee in ihrem innersten treffen, grundsätzlich nicht unterstützen. Die zweiwöchigen Wiederholungskurse seien für gewisse Waffengattungen zu kurz, um die notwendige Kompetenz zu erhalten. Das CP kann nur schwer an die Theorie des „Aufwuchses“ glauben. Die weltweiten Ereignisse in den letzten Jahren zeigten, dass sich die geopolitische Situation viel schneller ändern könne, als die Nachrichtendienste voraussehen können. Das CP bedauert, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsgrundlagen nicht auf auf die aktuellen Aufgaben und Bedrohungen ausgerichtet seien, sondern vielmehr darauf, die Armee in ein zu enges Korsett der Finanzen und des Personals zu pressen.
Für das CRDC muss sich die Weiterentwicklung der Armee darauf beschränken, das zu korrigieren, was nicht funktioniert. Die Weiterentwicklung dürfe nicht zu einer Gendarmisierung der Armee unter Verlust der eigentlichen Kernkompetenz und Daseinsberechtigung, der Verteidigung, führen. Im Bericht fehlten zudem jegliche Ausführungen über den Sinn einer Armee und zur Überzeugung, darin zu dienen. Dazu gehörte auch die Gleichbehandlung der Stellungspflichtigen (keine Sonderbehandlung für Spitzensportler mehr), der Militärdienstleistenden (Ausbildung in der eigenen Muttersprache; gezielte Nutzung der zivilen Fähigkeiten; keine Verwendung als Hilfskräfte in Betriebsdetachementen, keine freie Wahl des Zivildienstes mit leichteren Dienstbedingungen). Der vorliegende erläuternde Bericht und die Geset-