Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Dienstleistungsmodell
Fünfzehn Kantone (LU, UR, SZ, NW, GL, SO, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VS) und die RK MZF weisen darauf hin, dass die Absolvierung der Grundausbildung altersmässig nicht mit demjenigen im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (BZG) übereinstimmt (siehe Art. 33 BZG).
OW geht davon aus, dass die Kantone aufgrund der Flexibilisierung des Dienstleistungsmodells bedeutend mehr Dienstverschiebungsgesuche bearbeiten müssten und die Gefahr bestehe, dass künftig WK-Dienstleistungen mit EO-Entschädigung „gekauft“ werden.
VD beantragt die starre Altersgrenze für die Militärdienstpflicht zu öffnen. Ziel müsse es sein, dass nur die Leistung aller Diensttage zur Entlassung aus der Armee führten.
Die FDP fordert die Prüfung neuer Dienstleistungsmodelle im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht, die die geänderten Rahmenbedingungen in Bildung, Wirtschaft und Gesellschaft besser berücksichtigen. Ebenso müsse die Einteilung der zukünftigen Rekruten verbessert werden, damit die Armee die beruflichen Kapazitäten und Kompetenzen der Stellungspflichtigen besser nutze und so eine Win-Win-Situation schaffe.
Die FDP fordert eine bessere Anerkennung der militärischen Ausbildung in der Gesellschaft. Die FDP fordert eine Verbesserung der Gleichheit zwischen Tauglichen und Untauglichen in dem die Tauglichkeitsanforderungen so angepasst werden, dass jeder Militärdienst leisten könne.
Aus der Sicht der GLP löst die Verkürzung der WK-Dauer die Probleme des WK-Modells nicht. Das Durchdienermodell sei besser mit den beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen und einer allgemeinen Dienstpflicht kompatibel als das WK-Modell. Die GLP schlägt deshalb vor, dass im Bereich des Militärdienstes zu einem Durchdienermodell übergegangen wird. Die detaillierte Ausgestaltung eines solchen Modells bleibe zu diskutieren. Unter der Annahme, dass in der Zukunft mit einer jährlichen Rekrutierung von 15‘000 bis 20‘000 Personen zu rechnen sei, ergebe sich je nach Ausgestaltung des Modells ein Armeebestand von rund 45‘000 bis 60‘000 Soldaten, die in relativ kurzer Zeit mobilisiert werden können. Dieser Bestand ist aus der Sicht der GLP ausreichend, um vor dem Hintergrund der heutigen Bedrohungslage die Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Des Weiteren wären viel mehr Soldaten rasch einsatzbereit als heute und ein Durchdienermodell wäre insbesondere hinsichtlich der Ausbildung, der Materialbeschaffung und logistischen Ausgaben effizienter und kostengünstiger. Eine Durchdienerarmee, in der wie heute vorwiegend Milizkader und nicht Berufsleute zum Einsatz kämen, ist aus der Sicht der GLP mit dem Milizprinzip vereinbar. Das Milizprinzip besage lediglich, dass die Schweiz kein sogenannt stehendes Heer oder eine Berufsarmee habe. Das Milizprinzip impliziere jedoch nicht automatisch ein WK-Modell.
Die SP begrüsst die im WEA-Bericht vorgeschlagene Flexibilisierung der Dienstleistungsmodelle für Mannschaft und Unteroffiziere.
Die PL verlangt, dass das Potential der Miliz und deren Vorteile klar aufgezeigt werden. Grundsätzlich müssten die Milizressourcen optimal genutzt werden und eine Wehrdienstleistung soll über die Pflicht hinaus auf freiwilliger Basis bis zum 65. Altersjahr ermöglicht werden.
Für PM wäre, da der AdA ohnehin während 12 Jahren nach vollendeter RS militärdienstpflichtig ist, aus Wehrgerechtigkeitsgründen die Formulierung angebracht: „Der Wehrmann verbleibt mindestens neun Jahre oder bis zur Erfüllung von sechs Wiederholungskursen (d.
h. max. 12 Jahre) in einer Formation der Armee eingeteilt.“ Die Höchstgrenze der gesetzlichen Ausbildungsdienstpflicht soll für die Mannschaft von 330 auf 280 Tage reduziert werden. Ein Belassen auf 330 Tagen wäre jedoch sinnvoll, da dies den AdA im Normalfall nicht betrifft, jedoch im Bedarfsfall eine höhere Beweglichkeit erlaubt. In der Verordnung des BR soll die Ausbildungsdienstpflicht für den AdA im Normalfall von heute 260 auf 225 Diensttage reduziert werden. Während heute die Grenze voll ausgeschöpft wird, ergeben sich neu 20 Rest-dienstage, die für individuelle Kurse, Materialfassungen und für Verlängerung der Wiederholungskurse etc. zur Verfügung stünden. Das Gros der AdA dürfte jedoch kaum davon betroffen sein. Somit stellt sich die Frage, ob die Absolvierung von 225 Tagen eine Pflicht