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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

Anhang 1.3 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Windenergie

Ziff. 3

3 Vergütungssätze und Berechnung der Vergütung

3.1 Kleinwindanlagen

Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer:

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 1.3.2012- ab 1.1.2014 31.12.2013

Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 23.6

3.2 Grosswindanlagen

3.2.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf

Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 1.3.2012- ab 1.1.2014

31.12.2013

Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 23.6

3.2.2 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitäts-

produktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.3 verglichen:

a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.

b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2 um C Monate pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.

Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 1.3.2012- ab 1.1.2014 31.12.2013