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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 1.3 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Windenergie
Ziff. 3
3 Vergütungssätze und Berechnung der Vergütung
3.1 Kleinwindanlagen
Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer:
Inbetriebnahme bis 29.2.2012 1.3.2012- ab 1.1.2014 31.12.2013
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 23.6
3.2 Grosswindanlagen
3.2.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
Inbetriebnahme bis 29.2.2012 1.3.2012- ab 1.1.2014
31.12.2013
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 23.6
3.2.2 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitäts-
produktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.3 verglichen:
a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.
b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2 um C Monate pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
Inbetriebnahme bis 29.2.2012 1.3.2012- ab 1.1.2014 31.12.2013