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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

Anhang 3.3bis

Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen (Leuchtmitteln) und Leuchten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für:

a. Glühlampen,

b. Leuchtstofflampen,

c. Hochdruckentladungslampen,

d. LED-Lampen und LED-Module,

e. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.

1.2 Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der delegierten Verord-

nung (EU) Nr. 874/201216,.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind

mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV, VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

2.2 Wer Lampen und Leuchten in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sor-

gen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L

258 vom 26.9.2012, S. 1.