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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen
Ziff. 3.6
3.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer
3.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent
3.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;
b. 10 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.
Ziff. 4.6
4.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer
4.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
4.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;
b. 10 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.
Ziff. 5.8
5.8 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer
5.8.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
5.8.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;
b. 10 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.
Ziff. 6.3 Bst. b
6.3 Energetische Mindestanforderungen
b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen), insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren:
1. Elektrischer Wirkungsgrad:
Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2.
2. Wärmenutzung: