Vorlage

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

730.01 Energie

Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen

Ziff. 3.6

3.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer

3.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent

3.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:

a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;

b. 10 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.

Ziff. 4.6

4.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer

4.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

4.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:

a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;

b. 10 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.

Ziff. 5.8

5.8 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer

5.8.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

5.8.2 Die Vergütungsdauer beträgt:

a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;

b. 10 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.

Ziff. 6.3 Bst. b

6.3 Energetische Mindestanforderungen

b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen), insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren:

1. Elektrischer Wirkungsgrad:

Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2.

2. Wärmenutzung: