Vorlage
Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
730.01 Energie
Anhang 1.1 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 2
2.1. Kategorie 1
Anlagen, die an natürlichen Gewässern erstellt werden.
2.2. Kategorie 2
Anlagen an bereits genutzten Gewässerstrecken (Dotierkraftwerke und Kraftwerke an Unterwasserkanälen) sowie Nebennutzungsanlagen wie beispielsweise Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wässerwasserkraftwerke und Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
Ziff. 3.2– 3.4 und 3.6
3.2 Grundvergütung: Für deren Berechnung ist die äquivalente Leistung der
Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.
Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:
3.2.1 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013:
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
≤10 kW26
≤50 kW20
≤300 kW 14.5 ≤1 MW11
≤10 MW 7.5
3.2.2 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014:
Anlagekategorie Leistungsklasse Grundvergütung
(Rp./kWh)
Kategorie 1 ≤300 kW 17.1
≤1 MW 10.8
≤10 MW 6.0