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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

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730.01 Energie

Art. 3isexiesAbs. 2 Bst. b

2Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich:

b. bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3b Absatz 1bis.

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 und 5

Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das

Inverkehrbringen und Abgeben

1Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.14 festgelegt.

5Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben gemäss den Anhängen 2.1–2.14 gelten auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften

1Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie die in den Anhängen 2.1 bis 3.8 verlangten Eigenschaften angeben.

2Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die Anforderungen an Inhalt, Form und Darstellung der Angaben sind in den Anhängen festgelegt.

Art. 28 Bst. b und h

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

b.2 beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen und Geräten die Angaben gemäss Artikel 11 nicht, unvollständig oder falsch vornimmt ;

h. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit den Angaben nach Artikel 11 führen können.

II

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 , in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2411).