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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
Ziff. 4.2
4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. 25 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;
b. 15 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.
Ziff. 5.1 Bst. j
5.1 Anmeldung
j. Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;
Ziff. 5.2
5.2 Projektfortschrittsmeldungen
5.2.1 Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine
Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten hat.
5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine
Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
a. Baubewilligung, Konzession;
b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c. Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;
d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
Ziff. 5.3 Bst. b
5.3 Inbetriebnahmemeldung
b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für den Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2014 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vorschriften, die im Zeitpunkt des positiven Bescheids massgeblich waren.