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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

Ziff. 4.2

4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:

a. 25 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;

b. 15 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.

Ziff. 5.1 Bst. j

5.1 Anmeldung

j. Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

Ziff. 5.2

5.2 Projektfortschrittsmeldungen

5.2.1 Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine

Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten hat.

5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine

Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

a. Baubewilligung, Konzession;

b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;

c. Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;

d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

Ziff. 5.3 Bst. b

5.3 Inbetriebnahmemeldung

b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Für den Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2014 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vorschriften, die im Zeitpunkt des positiven Bescheids massgeblich waren.