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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 3.818 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten
Ziff. 2.1 und 2.3
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind
mit Ausnahme des EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201119 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4 Übergangsregelung
Geräte, die die Angaben des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung gemäss der bisherigen Regelung angeben, dürfen bis zum 30. Juni 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
18 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411). Bereinigt gemäss Ziff. IV der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
19 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch.