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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 1.4 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 2.1
2.1 Der Vergütungssatz richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel der
Anlage:
Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 31.12.2013 ab 1.1.2014
≤05 MW 40.0 45.2
≤10 MW 36.0 40.5
≤20 MW 28.0 31.0
>20 MW 22.7 24.7
Ziff. 3.2
3.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;
b. 15 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.
Ziff. 4.3 Bst. b und c
4.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
b. Änderungen gegenüber den Ziffern 4.1 und 4.2.
c. Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20075 (GeoIG) zur Verfügung gestellt hat.