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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

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Verordnung 730.01

3.1.2 Bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz

(Rp./kWh)

Freistehend ≤30 kW 21.4

≤100 kW 14.6

≤1000 kW 16.1

>1000 kW 13.8

Angebaut/ ≤30 kW 23.8

Integriert ≤100 kW 16.2

≤1000 kW 17.9

>1000 kW 15.3

3.1bisBesteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Katego-

rien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich die Vergütung nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze.

3.1ter

Die nach Ziffer 3.1 für eine einzelne Photovoltaikanlage anwendbaren Vergütungssätze gelten auch, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, für mehrere Anlagen, wenn diese:

a. über denselben Netzanschluss mit dem Verteilnetz des Netzbetreibers verbunden sind oder sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe voneinander, zum Beispiel auf demselben Grundstück, befinden und

b. innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind.

Ziff. 4.1 und 4.2

4.1 Die jährliche Absenkung der Vergütungssätze beträgt für Neuanlagen nach

den Ziffern 3.1 und 3.2:

a. 8 Prozent pro Jahr von 2010 bis 2013;

b. 0 Prozent ab 2014.

4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:

a. 25 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;

b. 15 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.

Ziff. 5.2

Aufgehoben

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom XX.XX:2013