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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
– Der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme (bezogen auf die Brutto-Wärmeproduktion) beträgt mindestens 40 Prozent.
– Anlagen, die mehrheitlich Hofdünger und Ernterückstände nutzen, müssen den Wärmebedarf der Energieanlagen (z. B. Fermenterheizung) durch Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken.
Ziff. 6.5 Bst. c, e und f
6.5 Berechnung der Vergütung
c. Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 31.12.2013 ab 1.1.2014
≤50 kW 28 30.0
≤100 kW 25 26.5
≤500 kW 22 23.0
≤5 MW 18.5 19.5
>5 MW 17.5 18.5
e. Der Landwirtschaftsbonus (LW-Bonus) wird dann gewährt, wenn Hofdünger (Gülle und Mist aus Tierhaltung) allein oder zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt wird und der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent (bezogen auf die Frischmasse) beträgt.
f. Der LW-Bonus ist abhängig vom Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate/Energiepflanzen und wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:
Leistungsklasse LW-Bonus 1 (Rp./kWh) LW-Bonus 2 (Rp./kWh)
bei Anteil Co-Substrate und bei Anteil Co-Substrate und Energiepflanzen von ≤20% Energiepflanzen von 0% ≤50 kW 1828
≤100 kW 1624
≤500 kW 1314
≤5 MW 4.5 4.5 >5 MW 00