Vorlage
Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten
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Verordnung 730.01
Kategorie 2 ≤10 kW 31.3
≤50 kW 23.1
≤300 kW 15.6
≤1 MW 10.8
≤10 MW 6.0
3.3 Druckstufen-Bonus: Die Höhe des Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach
der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhenklassen:
Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 31.12.2013 ab 1.1.2014
≤5 4.5 6.1
≤10 2.7 3.7
≤20 2 2.7
≤50 1.5 2.0
>50 1 1.3
3.4 Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik
realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar.
Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus.