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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

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730.01 Energie

A (Prozent) 150 130130

B (Rp./kWh) 17 13,5 12.8 C (Monate) 2 11

D (Prozent) 0,75 0,3 0.3

3.2.3 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der

Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts Schweiz berechnet.

Der Referenzstandort Schweiz weist folgende vier Merkmale auf:

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012

Mittlere Windgeschwindigkeit

auf 50 m über Grund 4,5 m/s 5,0 m/s

Höhenprofil logarithmisch logarithmisch Weibull-Verteilung mit k = 2,0 k = 2,0

Rauigkeitslänge l = 0,1 m l = 0,1 m

3.2.4 Das Bundesamt regelt die detaillierte Berechnung des Referenzertrages in

einer Richtlinie.

3.3 Berechnung der Vergütung

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

Ziff. 4.2

4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:

a. 20 Jahre bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013;

b. 15 Jahre bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014.

Ziff. 5.2

5.2 Projektfortschrittsmeldungen

5.2.1 Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung

des positiven Bescheids eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zu enthalten hat.