Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten

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M264-0249

Arbeitsgruppen [Artikel 20 Absatz 4]; Änderungen von Anhang I [Artikel 20 Absatz 5] und zur Streitbeilegung [Artikel 23]). Zudem wird der Gemischte Ausschuss in Bezug auf die Anwendung von Schutz- bzw. Ausgleichsmassnahmen konsultiert [Artikel 22 Absatz 1].

3.4.3. Artikel 21 Konsultation

Siehe Ausführungen zu Artikel 20.

3.4.4. Artikel 22 Schutzmassnahmen

Sowohl in Artikel 10 zur Ausfuhrkontrolle als auch in Artikel 13 zur Sicherheit wird von der Äquivalenz der Rechtsordnungen ausgegangen und für den Fall, dass diese nicht erreicht werden kann auf Artikel 22 verwiesen. Gemäss Artikel 22 können, falls die Äquivalenz der Rechtsordnungen bei der Exportkontrolle und den Sicherheitsbestimmungen nicht gewährleistet ist, angemessene Schutz- bzw. Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. Diese Regelung entspricht derjenigen im "Zollerleichterungs- und Zollsicherheitsabkommen20 " und führt zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit, indem sowohl das Vorgehen als auch der Massnahmenumfang auf die Dauer geklärt sind. Können Differenzen über die Verhältnismässigkeit der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen im Gemischten Ausschuss nicht geklärt werden, so kann jede Vertragspartei ein Schiedsgericht einberufen (Absatz 2).

3.4.5. Artikel 23 Streitbeilegung

Bei Unklarheiten bezüglich Interpretation oder Umsetzung des Kooperationsabkommens soll der Gemischte Ausschuss konsultiert werden.

3.4.6. Artikel 24 Anhänge

Die Anhänge des Kooperationsabkommens gelten als integrale Bestandteile des Abkommenstextes. Es handelt sich hierbei um eine Standardklausel in völkerrechtlichen Verträgen.

3.4.7. Artikel 25 Überprüfung

Artikel 25 hält fest, dass das Kooperationsabkommen im gegenseitigen Einvernehmen revidiert, geändert oder weiterentwickelt werden kann.

3.4.8. Artikel 26 Kündigung

Das unbefristete Kooperationsabkommen (Artikel 27 Absatz 3) kann gemäss Absatz 1 von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Von einer allfälligen Kündigung nicht unmittelbar betroffen sind Vereinbarungen, welche gestützt auf das Kooperationsabkommen getroffen wurden sowie Rechte und Pflichten die sich im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum ergeben (Absatz 2).

Absatz 3 hält fest, dass der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien zu Fragen, die sich im Falle einer Kündigung ergeben könnten, Lösungsvorschläge unterbereiten soll. Für bereits Geleistetes gilt der Grundsatz "pro rata temporis".

3.4.9. Artikel 27 Inkrafttreten

Absatz 1 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, welcher vom Abschluss der jeweiligen internen Genehmigungsverfahren und von der entsprechenden Notifikation der Vertragspartei abhängt. Nicht nur die EU, sondern auch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien, was erfahrungsgemäss das Inkrafttreten verzögern kann. Das Inkrafttreten erfolgt mit der Ratifikation der letzten Vertragspartei.

Gemäss Absatz 2 ist eine vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens mit der EU vorgesehen, welche für die Schweiz die möglichst nahtlose Teilnahme an den europäischen GNSS Programmen sichert und somit auf den bereits über die ESA getätigten Investitionen aufbauen soll.

Absatz 3 hält fest, dass das Kooperationsabkommen auf eine unbestimmte Zeit abschlossen wurde.

20 Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, mit Anhängen (SR 0.631.242.05).