Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten
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M264-0249
3.2.14. Artikel 17 Teilnahme an Ausschüssen
Die Schweiz wird als Beobachterin, zu allen relevanten Ausschüssen eingeladen. Ihr Teilnahmerecht beinhaltet namentlich die Teilnahme am "European GNSS Programmes Committee" und am "GNSS Security Board".
3.3. Finanzielle Bestimmungen
3.3.1. Artikel 18 Finanzierung
Im Gegenzug zu den gewährten Rechten beteiligt sich die Schweiz anteilmässig an den Haushaltsmitteln von 2008 bis 2013 für die europäischen GNSS Programme in Höhe von 3'405 Millionen Euro. Diese anteilsmässige Beteiligung der Schweiz erfolgt gestützt auf das Verhältnis der Bruttoinlandprodukte (BIP) der Schweiz und der EU (EU-2717). Der Verteilschlüssel lautet: BIPCH / BIPEU-27.
Für die Zeit von 2008 bis 2013 ist zudem zu beachten, dass sich die Schweiz bereits über das 7. Forschungsrahmenprogramm an gewissen Kosten der europäischen GNSS Programme beteiligt hat. Deshalb können diese Kosten angerechnet bzw. aus Sicht der Schweiz in Abzug gebracht werden. Ferner sind im Schweizer Beitrag die 10 Millionen Franken inbegriffen, welche die Schweiz als Beitrag an den EU-Teil für die IOV-Phase von Galileo in Aussicht gestellt hatte.
Daraus resultiert für die Jahre 2008 bis 2013 ein Schweizer Beitrag von 80,050870 Millionen Euro, welcher ab 2013 in zwei Teilbeträgen zu bezahlen ist:
- 2013: 60 Millionen Euro
- 2014: 20,050870 Millionen Euro.
Ferner wird vereinbart, dass sich die Schweiz nach 2014 jährlich gemäss ausgehandeltem Verteilschlüssel bzw. bei allfälligen Erweiterungen der EU gemäss BIPEU27+ beteiligt.
Auf der Basis des BIP-Berechnungsschlüssels (BIPCH / BIPEU-27) und der geplanten Mittel, welche die EU für europäische GNSS Programme für die kommende Finanzperiode ab 2014 einsetzen möchte (Vorschlag der Europäischen Rates: 6.3 Milliarden Euro18), dürfte der jährliche Beitrag der Schweiz für die Zeit 2014 bis 2020 bei rund 27 Millionen Euro19 zu veranschlagen sein, wobei im 2014 auch der letzte Teilbetrag für die Jahre 2008 bis 2013 zu begleichen ist.
3.4. Schlussbestimmungen
3.4.1. Artikel 19 Haftung
Die Schweiz ist von der Werkeigentümerhaftung ausgenommen. Dies ist eine logische Folge davon, dass die Schweiz dereinst, nach erfolgter Eigentumsübertragung von der ESA an die EU, auch keinen Eigentümerstatus mehr hat.
3.4.2. Artikel 20 Gemischter Ausschuss
Gemäss Absatz 1 soll mit Inkrafttreten des Kooperationsabkommens ein Gemischter Ausschuss etabliert werden, welcher sich eine Geschäftsordnung gibt (Absatz 2). Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Vertragsparteien und ist mit den üblichen Kompetenzen wie Diskussionen und Lösungssuche bei Unklarheiten bezüglich Interpretation oder Umsetzung des Kooperationsabkommens betraut. Wenn Fragen hinsichtlich der äquivalenten Anwendung des Kooperationsabkommens zu klären sind, muss sich der Gemischte Ausschuss innerhalb von 15 Tagen treffen (Absatz 3). Ansonsten kann der Gemischte Ausschuss bei Bedarf von beiden Parteien einberufen werden und trifft seine Entscheide einvernehmlich. Er fasst Beschlüsse in den vom Abkommen vorgesehenen Fällen (Einsetzen von
17 Seit dem Beitritt von Kroatien zur EU am 1. Juli 2013 besteht die EU aus insgesamt 28 Mitgliedsstaaten. Der Berechnungsschlüssel wird bei Vertragsabschluss entsprechend angepasst. 18 Stand: 7.+8. Februar 2013 19 Abhängig vom gesprochenen Budget der EU und BIP-Schlüssel. Annahme: 2014-2020 stehen 6.3 Milliarden Euro zur Verfügung, die Jahrestranche beträgt 0.9 Milliarden Euro und die Schweiz beteiligt sich gemäss BIP-Schlüssel zu rund 3 % an diesen Kosten.