Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten
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M264-0249
Die Rechte und Verpflichtungen, welche sich aus dem WTO-Abkommen ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere sollen die Vertragsparteien dazu beitragen, dass die europäischen GNSS Programme einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden. Ferner soll ein "GNSS User Forum" dazu beitragen, die Bedürfnisse der Nutzer der europäischen GNSS Programme zu eruieren.
3.2.9. Artikel 12 Normen, Zertifizierung und Regelungsmassnahmen
Artikel 12 verpflichtet die Vertragsparteien zur gemeinsamen Entwicklung von Galileo- und EGNOS-Normen bzw. -Anwendungen und zur Förderung der Zusammenarbeit. Insbesondere sollen unnötige Handelshemmnisse vermieden werden. Die Schweiz wird verpflichtet, in ihrer Gerichtsbarkeit Galileo nicht weniger günstig zu behandeln, als andere Anbieter von Satellitennavigationsdiensten und –systemen.
3.2.10. Artikel 13 Sicherheit
Die Bestimmung in Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die europäischen GNSS Programme insbesondere gegen missbräuchliche Verwendung, Frequenzstörungen und feindliche Aktivitäten zu schützen. Ausdrücklich vorbehalten bleiben dabei die in Artikel 4 Absatz 2 formulierten Einschränkungen.
Die Bestimmung von Absatz 2 soll die Äquivalenz der Rechtsordnungen im Bereich der Sicherheit garantieren. Für den Fall, dass keine Äquivalenz erreicht werden kann, wird auf Artikel 22 Schutzmassnahmen (Safeguard Measures) verwiesen.
3.2.11. Artikel 14 Austausch von Verschlusssachen
Die Bestimmung regelt Austausch und Schutz von Verschlusssachen unter den Vertragsparteien.
3.2.12. Artikel 15 Zugang zu Diensten
Absatz 1 sichert den grundsätzlichen Zugang beziehungsweise die grundsätzliche Zugangsmöglichkeit zu allen Signalen der europäischen GNSS Programme.
Bezüglich PRS wird festgehalten, dass die Schweiz am Zugang zum PRS interessiert ist, dieser Zugang allerdings Gegenstand eines separaten Abkommens sein muss (Absatz 2). Die entsprechende Rechtsgrundlage der EU14 sieht vor, dass Drittstaaten wie die Schweiz nur dann Zugang zum PRS erhalten sollen, wenn einerseits ein Kooperationsabkommen und ein Sicherheitsabkommen zwischen dem Drittstaat und der EU bestehen und andererseits ein separates PRS-Abkommen abgeschlossen wird. Mit dem vorliegenden Kooperationsabkommen und dem zwischen der Schweiz und der EU seit 2008 bestehenden Sicherheitsabkommen15 erfüllt die Schweiz die erste Bedingung. Das notwendige PRS-Abkommen muss zusätzlich verhandelt werden.
Derzeit erarbeitet die EU die Modalitäten des PRS-Zugangs, die so genannten Minimalstandards. Diese sollen per Ende 2013 verabschiedet werden. Im Kooperationsabkommen wird der Schweiz zugesichert, dass die Arbeiten zur Aushandlungen eines erforderlichen PRS-Abkommens umgehend in die Wege geleitet werden, wenn die Europäische Kommission das dazu notwendige Verhandlungsmandat erhalten hat.
3.2.13. Artikel 16 Beteiligung an der Agentur für das Europäische GNSS
Dieser Artikel sichert der Schweiz grundsätzlich das Teilnahmerecht an der Agentur für das Europäische GNSS (GSA) zu. Die GSA wird für die Europäische Kommission verschiedene Aufgaben bei der Programmdurchführung wahrnehmen. Für Drittstaaten wie die Schweiz bedarf es jedoch einer separaten Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission, welche die Art und Weise der Beteiligung regelt16.
14 Artikel 3 Absatz 5 Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde. 15 Abkommen vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (SR 0.514.126.81).
16 Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS.