Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten
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M264-0249
Absatz 4 verweist auf die in sämtlichen Amtssprachen der EU verfassten Abkommenstexte und bezeichnet diese als gleichwertig.
3.5. Anhang I Schiedsverfahren
In Anhang I sind die Eckwerte zur Einsetzung eines Schiedsgerichts und die Regelungen für ein allfälliges Schiedsgerichtsverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 enthalten. Diese entsprechen denjenigen, welche bereits für andere bilaterale Abkommen vereinbart wurden.
3.6. Anhang II Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den europäischen GNSS- Programmen
In Absatz 1 werden die bereits in Artikel 18 genannten und die Beiträge, welche die Schweiz gestützt auf das Kooperationsabkommen für die Zeit von 2008 bis 2013 zu leisten hat sowie der Umstand, dass die Schweiz ab 2014 jährliche Zahlungen zu leisten hat, erneut erwähnt.
In den Absätzen 2, 4 und 5 werden Details, insbesondere Fristen der Zahlungsabwicklung festgehalten. Der Absatz 3 bestimmt die Spesenregelung.
3.7. Einseitige Erklärungen
Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens einseitige Erklärungen anzubringen. Diese sind nicht Bestandteil des Abkommenstextes und sind somit nicht als verbindlich anzusehen.
Nach derzeitigem Informationsstand beabsichtigt die EU in einer einseitigen Erklärung festzuhalten, dass sie Artikel 17, der die Teilnahme der Schweiz an Ausschüssen regelt, nicht als Präzedenzfall für andere bilaterale Abkommen der Schweiz und der EU erachtet.
4. Anpassung des Güterkontrollgesetzes (GKG)
4.1. Grundzüge des Umsetzungserlasses
Im Kooperationsabkommen ist die Äquivalenz der Rechtsordnungen im Bereich der Exportkontrolle vorgesehen. Damit dies erreicht werden kann, muss das GKG entsprechend angepasst werden.
4.2. Beantragte Neuregelung
Änderungen im GKG sind punktuelle Ergänzungen der Artikel 1-3, sodass in Zukunft auch die Ausfuhr von Gütern kontrolliert ist, wenn diese für eine der beiden europäischen GNSS Programme entwickelt oder modifiziert worden sind. Im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur, an der die Schweiz international beteiligt ist, wurde in Artikel 6 GKG für "strategische Güter", die Gegenstand internationaler Abkommen der Schweiz sind, ein neuer Ablehnungsgrund eingefügt.
4.3. Begründung und Bewertung der geplanten Anpassung
Die heute geltende Güterkontrollgesetzgebung erfasst doppelt verwendbare Güter (zivile Güter, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können) sowie besondere militärische Güter, die in den Listen der internationalen Exportkontrollregime aufgeführt sind. Gründe für die Verweigerung einer Ausfuhrbewilligung sind ein möglicher Zusammenhang mit der Proliferation von ABC-Waffen oder auch die konventionelle Aufrüstung eines Staates, der dadurch die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Bei den in die GNSS Programme integrierten Güter handelt es sich aber um zivile Güter, bei denen ein etwaiger militärischer Verwendungszweck nicht im Vordergrund steht. Es war der EU ein Anliegen, dass die Ausfuhr von GNSS-Gütern betreffend ihrer Relevanz zur Sicherheit von kritischer Infrastruktur geprüft wird. Das GKG soll dem-nach dahingehend ergänzt werden, dass zukünftig auch