Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten

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M264-0249

5.5. Auswirkungen auf die Umwelt

Das Kooperationsabkommen hat keine mittel- oder unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Hingegen sind gestützt auf die europäischen GNSS Programme bzw. anhand der von diesen gesendeten Signalen auch Verbesserungen im Bereich des Umweltschutzes zu erwarten, beispielsweise indem der Landwirtschaft ein noch gezielterer Düngereinsatz ermöglicht wird.

6. Rechtliche Aspekte

6.1. Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig. Ausgenommen sind Abkommen, für deren Abschluss der Bundesrat aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag zuständig ist (Art. 24 Absatz 2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG; SR 171.10]; Artikel 7a Absatz 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]).

6.2. Erlassform

Staatsverträge werden nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 – 3 BV dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder Bestimmungen enthalten, deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Kooperationsabkommen ist unbefristet und kündbar und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Um das Kooperationsabkommen im Bereich Exportkontrollen äquivalent umzusetzen, muss das GKG angepasst werden. Zudem stellen die Verpflichtungen zu einem äquivalenten Regelungsniveau in den Bereichen Exportkontrolle und Sicherheit sowie die Möglichkeit von Schutzmassnahmen ("Safeguard measures"), welche von einem Schiedsgericht hinsichtlich Verhältnismässigkeit überprüft werden können, wichtige rechtsetzende Bestimmungen dar. Sowohl die Revision des GKG als auch der Genehmigungsbeschluss für dieses Kooperationsabkommen unterstehen dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d Ziffer 3 der BV.

6.3. Vorläufige Anwendung

Auf Grundlage von Artikel 7b RVOG ist der Bundesrat ermächtigt, die vorläufige Anwendung zu vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Der Bundesrat konsultiert dazu vorgängig die zuständigen parlamentarischen Kommissionen nach Artikel 152 Absatz 3bis ParlG.

Das Kooperationsabkommen sieht eine vorläufige Anwendung vor, welche der Schweiz die nahtlose Teilnahme an den europäischen GNSS Programmen sichert und somit auf den bereits über die ESA getätigten Investitionen aufbauen soll. Zudem kann sie sich so auch den Zugang zu den relevanten Gremien sichern. Dies ist wichtig, um die weiteren Entwicklungen weiterverfolgen zu können. Ausserdem ist es zentral, dass sich Schweizer Dienstleistungserbringer möglichst früh auf dem Beschaffungsmarkt positionieren können. Eine spätere oder verzögerte Anwendung des Kooperationsabkommens nach 2013 würde möglicherweise zu Nachverhandlungen seitens der EU führen.

Somit gebieten die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit die vorläufige Anwendung dieses Abkommens.

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