Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten
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M264-0249
3. Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
3.1.1. Artikel 1 Ziel
In Absatz 1 wird als Ziel des Kooperationsabkommens die Förderung einer langfristigen und vertieften Zusammenarbeit der Schweiz und der EU bei der zivilen Satellitennavigation und im Speziellen bei den europäischen GNSS Programme statuiert.
In Absatz 2 wird der Inhalt des Kooperationsabkommens, nämlich die Regelung der Rechte und Pflichten, umschrieben.
3.1.2. Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Dieser Artikel enthält eine Reihe von Definitionen, welche für das Kooperationsabkommen beziehungsweise für die Kooperation im Bereich der zivilen Satellitennavigation von Bedeutung sind. Speziell zu erwähnen ist der in Absatz 6 umschriebene "Public Regulated Service (PRS)": Ein von Galileo angebotener, gesicherter Dienst, mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist.
3.1.3. Artikel 3 Grundsätze für die Kooperation
Unter diesem Titel wird auf die allgemeinen Prinzipien der Zusammenarbeit hingewiesen. Besonders hervorzuheben ist Absatz 1, in welchem unter anderem die Zugangsmöglichkeiten zu allen Diensten verankert sind.
3.2. Bestimmungen bezüglich der Kooperation
3.2.1. Artikel 4 Kooperationstätigkeiten
Die Sektoren, in welchen eine Zusammenarbeit gestützt auf das Kooperationsabkommen möglich ist, sind in Absatz 1 nicht abschliessend aufgezählt. In Absatz 3 werden die Vertragsparteien angehalten, sich um ein bestmögliches Mass an Zusammenarbeit zu bemühen.
In Absatz 2 wird einschränkend festgehalten, dass das Kooperationsabkommen weder einen Einfluss auf die gestützt auf europäisches Recht geschaffenen institutionellen Strukturen der europäischen GNSS Programme hat noch die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nonproliferations- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen berührt. Zudem hat das Kooperationsabkommen keinen Einfluss auf die Kontrolle von immateriellen Technologietransfers oder auf innerstaatliche Massnahmen in Bezug auf die Sicherheit.
3.2.2. Artikel 5 Funkfrequenzspektrum
Fragen betreffend das Funkfrequenzspektrum sollen im Rahmen der Zusammenarbeit in der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) und gestützt auf deren einschlägigen Bestimmungen geklärt werden. Ferner wird die Verpflichtung statuiert, Frequenzzuweisungen zu schützen und Interferenzen sowie Unterbrüche der Funkfrequenzen zu vermeiden.
3.2.3. Artikel 6 Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung
Auch im Sinne der Stärkung der Schweiz als Forschungsstandort wird vereinbart, dass die Vertragsparteien gemeinsame Forschungs- und Ausbildungsaktivtäten fördern, insbesondere soll dies zur Weiterentwicklung der europäischen GNSS Programme beitragen.
3.2.4. Artikel 7 Beschaffungswesen
Die Schweiz erhält einen gleichberechtigten Zugang zu den Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit den europäischen GNSS Programmen stehen. Davon ausgenommen sind – gestützt auf die bereits geltenden Abkommen12– weiterhin die
12 WTO-Abkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422, GPA-Abkommen) und das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68).