Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
M264-0249
sicherheitsrelevanten Beschaffungen. Die ansonsten strikt reziprok ausgestalteten Listen für Dienstleistungsbeschaffungen werden nun für Dienstleistungen im Zusammenhang mit den europäischen GNSS Programmen zugunsten der Schweiz geöffnet.
3.2.5. Artikel 8 Industrielle Kooperation
Gestützt auf diesen Artikel verpflichten sich die Vertragsparteien die Industriezusammenarbeit zu unterstützen. Diese Industriezusammenarbeit soll zum Erfolg der europäischen GNSS Programme beitragen.
3.2.6. Artikel 9 Rechte des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien verpflichten sich zum Schutz des geistigen Eigentums. Dieser Schutz erfolgt im Rahmen des "Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen)"13.
3.2.7. Artikel 10 Exportkontrolle
In Absatz 1 verpflichtet sich die Schweiz, die Bestimmungen der europäischen GNSS Exportkontrollen in Übereinstimmung mit dem in der Schweiz geltenden Recht äquivalent umzusetzen. Die Kontrollen beschränken sich jedoch explizit auf Güter, welche spezifisch für die europäischen GNSS Programme entwickelt und modifiziert worden sind. Diese Beschränkung war für das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ein wichtiges Anliegen in den Verhandlungen, da diese Regelung derjenigen entspricht, die auch bei der Umsetzung von Verpflichtungen im Rahmen der Exportkontrollregime angewendet wird. Aufgrund dieser neuen Verpflichtungen muss das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKG; SR 946.202) angepasst werden.
Die heute geltende Güterkontrollgesetzgebung erfasst doppelt verwendbare Güter (zivile Güter, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können) sowie besondere militärische Güter, die in den Listen der internationalen Exportkontrollregime aufgeführt sind. Gründe für die Verweigerung einer Ausfuhrbewilligung sind ein möglicher Zusammenhang mit der Proliferation von ABC-Waffen oder auch die konventionelle Aufrüstung eines Staates, der dadurch die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Bei den in die europäischen GNSS Programmen integrierten Güter handelt es sich aber um zivile Güter, bei denen ein etwaiger militärischer Verwendungszweck nicht im Vordergrund steht. Es war der EU ein Anliegen, dass die Ausfuhr von GNSS-Gütern betreffend ihrer Relevanz zur Sicherheit von kritischer Infrastruktur geprüft wird. Das GKG soll demnach dahingehend ergänzt werden, dass zukünftig auch Güter abgelehnt werden können, wenn deren Ausfuhr eine Gefahr für die GNSS Satellitensysteme darstellt.
Änderungen im GKG sind punktuelle Ergänzungen der Artikel 1-3, sodass in Zukunft auch die Ausfuhr von Gütern kontrolliert ist, wenn diese für eine der beiden europäischen GNSS Programme entwickelt oder modifiziert worden sind. Im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur, an der die Schweiz international beteiligt ist, wurde in Artikel 6 GKG für "strategische Güter", die Gegenstand internationaler Abkommen der Schweiz sind, ein neuer Ablehnungsgrund eingefügt.. Der Bezug zum Kooperationsabkommen erfolgt analog dazu in der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKV, 946.202.1), welche in einem zweiten Schritt ebenfalls revidiert und auch deren Anhang (welcher die entsprechenden Güterlisten enthält) ergänzt werden muss. Unternehmen sind zukünftig verpflichtet für relevante Ausfuhrgeschäfte aus der Schweiz beim SECO eine Bewilligung einzuholen. Über Ausfuhrgesuche mit politischer Tragweite entscheidet eine interdepartementale Exportkontrollgruppe. Wenn keine Einigung zustande kommt entscheidet auf Antrag des WBF der Bundesrat. In Absatz 2 wird für den Fall, dass keine äquivalente Umsetzung erreicht werden kann, auf Artikel 22 „Schutzmassnahmen“ (Safequard Measures) verwiesen.
3.2.8. Artikel 11 Handel und Marktentwicklung
Gestützt auf diesen Artikel verpflichten sich die Vertragsparteien den für die europäischen GNSS Programme relevanten Handel und den Markt zu fördern bzw. weiterzuentwickeln.
13 Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (SR 0.632.20, Anhang 1C).