Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 17 Seiten

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M264-0249

Die Vorgaben des Verhandlungsmandats wurden - abgesehen von wenigen Ausnahmen - erfüllt. Teilweise wurden die Vorgaben übertroffen, teilweise konnten jedoch lediglich die im Verhandlungsmandat genannten Rückfallpostionen erreicht werden.

Im Hinblick auf den zu leistenden finanziellen Beitrag ist das Verhandlungsergebnis unter den Vorgaben aus dem Verhandlungsmandat geblieben. Ferner kann der Schweizer Beitrag, der für die Beteiligung von 2008 bis 2013 entrichtet wird, gestaffelt und teilweise nach 2013 überwiesen werden10.

Vollumfänglich erfüllt wurden die Vorgaben aus dem Verhandlungsmandat hinsichtlich des Beschaffungsrechts. Die Schweizer Industrie erhält einen gleichberechtigten Zugang zu Beschaffungsausschreibungen im Zusammenhang mit den europäischen GNSS Programmen. Im Hinblick auf die Dienstleistungsbeschaffungen kann das Kooperationsabkommen als grosser Erfolg bezeichnet werden. Die sonst strikt reziproken Listen für Dienstleistungsverfahren werden im Zusammenhang mit den europäischen GNSS Programmen quasi einseitig geöffnet.

Indem der Schweiz als Beobachterin ohne Stimmrecht der Zugang zu allen relevanten Gremien der europäischen GNSS Programme gewährt wird, sind auch hier die entsprechenden Vorgaben des Verhandlungsmandats erfüllt.

Das Kooperationsabkommen sieht in den Bereichen der Ausfuhrkontrolle und der Sicherheit die Äquivalenz der beiden Rechtsordnungen vor. Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Bestimmungen zu Schutzmassnahmen (Safeguard Measures) sowie die Möglichkeit der einseitigen Anrufung von Schiedsgerichten sind als positiv zu werten, zumal sich die europäische Kommission in bilateralen Abkommen mit der Schweiz bisher nie dazu bereit erklärt hatte, dass Schiedsgerichte unilateral angerufen werden können.

Nicht erfüllt wurde die Vorgabe zur zeitlichen Befristung des Kooperationsabkommens bzw. der Zahlungsverpflichtung. Im Laufe der Gespräche und Verhandlungen mit der Europäischen Kommission und mit Blick auf die Entwicklungen bei den europäischen GNSS Programmen - Abschluss der Errichtungsphase per 2019 oder 2020 - hat sich gezeigt, dass eine Beteiligung der Schweiz auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet sein sollte. Es ist nicht sinnvoll, sich einzig am Aufbau, nicht aber an der Betriebsphase der europäischen GNSS Programme zu beteiligen. Das Kooperationsabkommen sieht daher keine zeitliche Befristung vor. Jedoch kann die vertragliche Zusammenarbeit jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Im Kooperationsabkommen wird der Schweiz die Möglichkeit zur Teilnahme an der "Agentur für das Europäische GNSS (GSA)" sowie der Zugang zum PRS zugesichert, unter Vorbehalt des Abschlusses von separaten Vereinbarungen. Die Vorgaben aus dem Verhandlungsmandat konnten bezüglich GSA und PRS nicht vollumfänglich erfüllt werden. Diesbezügliche Verhandlungen werden baldmöglichst aufgenommen. Damit bei PRS keine Sicherheitslücken entstehen und sich die Schweiz einen permanenten Zugang zu diesen Signalen sichern kann, wird ein Mechanismus für die Übernahme von technischen Bestimmungen vorzusehen sein. Die Vereinbarung zu PRS kann allerdings erst abgeschlossen werden, wenn auf EU-Seite die Durchführungsbestimmungen zu PRS definiert sind, was gemäss aktuellen Informationen Ende 2013 der Fall sein dürfte. Der garantierte Zugang zu PRS für die Schweiz ist mit vorliegendem Abkommen nicht abschliessend gesichert, die beiden formellen Vorbedingungen – der Abschluss des vorliegenden Abkommens und das bereits bestehende Sicherheitsabkommen11– sind aber erfüllt.

Die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen GNSS Programmen ist im Rahmen der Gesamtbeziehungen Schweiz-EU von Bedeutung.

10 Norwegen bezahlte 2009 den Gesamtbeitrag von rund 79 Mio. Euro für die Teilnahme an den europäischen GNSS Programmen von 2008 bis 2013. 11 Abkommen vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (SR 0.514.126.81).