Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002
dieser Verordnungsbestimmung werden folgende Ausführungen zu diesem Informationssystem erlassen:
Absatz 1
Bei Ausländern/Ausländerinnen tritt an die Stelle des Heimatorts der Geburtsort des Heimatlandes. Absatz 2
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, wonach auch innerhalb eines Unternehmens nicht mehr Personen als erforderlich Zugriff zu den Daten haben dürfen.
Absatz 3
Art. 20a PBG enthält die Pflicht für die Betreiberin des Informationssystems, Mutationen zu melden. Abs. 3 formuliert die korrespondierende Berichtigungspflicht des abrufenden Unternehmens, die sich aus Art. 5 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) ergibt. Die Berichtigungspflicht des abrufenden Unternehmens besteht natürlich nur dann, wenn es die abgerufenen Daten aufbewahrt.
Absatz 4
Der Betreiber des Informationssystems und die abrufenden Unternehmen müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen eine Abrufsmöglichkeit erhalten.
Artikel 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis:
Auskunft und Berichtigung
Absatz 1
Jede betroffene Person kann gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Aus dem Berichtigungsanspruch resultiert ein Löschungsanspruch, wenn keine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Eintrag besteht oder diese weggefallen ist.
Ob die Daten unverzüglich, nach zwei oder nach zehn Jahren zu löschen sind, ergibt sich aus Artikel 20a Absatz 4 PBG. Massgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Kontrolle.