Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002

Neuer Abschnitt 3c: Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Ver-

kehrsleiterinnen

Artikel 6e Daten zur Identifizierung

Das BAV führt ein Register mit den relevanten Informationen, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters/einer Verkehrsleiterin nach Art. 5 STUG notwendig sind. Zur Identifizierung der Person werden Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort- oder Geburtsort und die Adresse erfasst. Der Geburtsort wird hier aufgeführt, weil in gewissen ausländischen Staaten der Geburtsort an Stelle des Heimatortes massgebend ist.

Artikel 6f Zugang im Abrufverfahren

Mit Art. 9a STUG wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die in Bst. a (Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind), e (Feststellung, dass die Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt, d.h. nicht mehr als Verkehrsleiterin/Verkehrsleiter tätig sein zu dürfen) und f (die Zulassungsbewilligung dem Strassentransportunternehmen entzogen wurde) enthaltenen Informationen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten nach Massgabe der anwendbaren Abkommen bekannt zu geben.

Mit dieser Verordnungsbestimmung wird die zuständige ausländische Behörde dahingehend präzisiert, als direkt auf Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird. Nach diesem Art. 18 benennen die EU Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustauch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung der Bestimmungen zuständig ist. Damit wird sichergestellt, dass die abrufbaren Informationen nur den effektiv zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden. Um eine Information aus der Datenbank abzurufen, muss die zuständige Behörde im Ausland dem BAV zuerst mitteilen, wer als Kontaktperson bestimmt wurde. Das BAV wird gestützt auf diese Erklärung der Kontaktperson die entsprechende Abfrageautorisierung erstellen. Es wird hier weiter konkretisiert, dass die EWR-Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ebenfalls anwenden und eine entsprechende Kontaktstelle nennen, Zugang zum Abrufverfahren erhalten können.

Mit diesen Informationen erhält die für die Zulassungsbewilligung zuständige Behörde eines ausländischen Staates eine umfassendere Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob die antragstellende Person die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen als Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin erfüllt. Damit kann vermieden werden, dass ein nicht mehr als zuverlässig geltender Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin in einem anderen Staat die Zulassungsbewilligung erhält.