Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002

Mit den hier genannten Vorgaben geht es darum, die effektive und dauerhafte Tätigkeit des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin im Unternehmen bei Gesucheinreichung schriftlich zu bestätigen. Das Strassentransportunternehmen reicht mit dem Antrag dem BAV eine schriftliche Vereinbarung ein,

worin die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin bezeichnet werden. In dieser Vereinbarung wird bestätigt, dass der Verkehrsleiter/die Verkehrsleiterin tatsächlich die Aufgaben dauerhaft ausführt und die entsprechende Verantwortung im Unternehmen für diesen Bereich trägt. Es geht jedoch nicht darum, dass das BAV die einzelnen Aufgaben/Tätigkeiten überprüft, dies liegt in der Kompetenz und Verantwortung des entsprechenden Unternehmens. Falls die Vereinbarung zu Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin einen Bestandteil des Arbeitsvertrag-Dokuments bildet, können die antragstellenden Unternehmen auch eine Kopie des Arbeitsvertrages einreichen. Andernfalls bestätigen sie lediglich schriftlich, dass ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis besteht. Die Unternehmen können entscheiden, welches Vorgehen sie wählen.

Artikel 5 Durchführung der Prüfung

Der Prüfungsstoff entspricht heute der Richtlinie 96/26/EG. Diese Richtlinie wird aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt, im Anhang I werden dort die zu prüfenden Sachgebiete genannt. Diese entsprechen den bisherigen Gebieten, es handelt sich somit lediglich um die Aktualisierung der Verweise.

Nach geltendem Recht ist die Zulassung zur Prüfung in der Schweiz grundsätzlich für alle Personen offen. In Abs. 2biswird nun ergänzt, dass der Fachausweis nur an Personen mit Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz ausgestellt wird. Diese Regelung wird analog der EU-Bestimmung angepasst. Es wird dadurch verhindert, dass Personen wegen vermeintlich einfacheren Prüfungen in ein anderes Land ausweichen, um dort ihre Fachprüfung zu absolvieren.