Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002

Formulierung wird sichergestellt, dass sowohl Personen mit den bisherigen Diplombezeichnungen als auch diejenigen, die über das Diplom mit der neuen Bezeichnung verfügen, erfasst sind.

Artikel 4a Besondere Nachweise für den Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin

Strassentransportunternehmen als "Einpersonengesellschaft"

Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein (Art. 3ff. STUG). Eine natürliche Person, die alleine tätig ist ("Einpersonengesellschaft"), erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen selbst und gilt somit gleichzeitig als Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin. Der Name des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin wird im elektronischen Register eingetragen.

Strassentransportunternehmen als "Unternehmen"

Wenn ein Unternehmen die Zulassung als Strassentransportunternehmen beantragt, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit durch Eigenkapital und Reserven des Unternehmens geprüft. Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung kann - definitionsgemäss - nur eine natürliche Person erfüllen. Das Unternehmen bestimmt daher einen Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin, der/die zuverlässig und fachlich geeignet ist. Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung dieses Verkehrsleiters/dieser Verkehrsleiterin galten bereits nach bisherigem Recht, neu heisst die verantwortliche Person "Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin". Diese Bezeichnung wurde in den EU Staaten als einheitlicher Begriff eingeführt. Diese verkehrsleitende Person steht neu nach Art. 4 Abs. 2 STUG in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen.

Nach Art. 4 Abs. 5 STUG kann ein Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Die Höchstzahl von 50 Fahrzeugen kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin für verschiedene Unternehmen tätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand in einer Teilzeitanstellung oder im Auftragsverhältnis tätig ist. Anknüpfungspunkt bildet die Tatsache, für verschiedene Unternehmen tätig zu sein. Diese Höchstzahl gewährleistet, dass ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin effektiv die Verantwortung in verschiedenen Betrieben wahrnehmen kann.

E contrario ist dort, wo ein Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin ausschliesslich in einem einzigen Betrieb angestellt bzw. beauftragt ist, keine Vorgabe zur Fahrzeuganzahl nötig. In diesem Fall kann die Fahrzeugflotte auch grösser als 50 sein. Es liegt in der Kompetenz des Unternehmens, die internen Zuständigkeiten bzw. die entsprechenden Verantwortlichkeiten so zu organisieren, dass der sichere Betrieb gewährleistet ist.