Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002
Die Möglichkeit, diese Daten den zuständigen Behörden im Abrufverfahren zugänglich zu machen, ist auf Gesetzesstufe enthalten. Das BAV hat die Umsetzung auf elektronischer Basis geprüft.
Artikel 6g Auskunfts- und Berichtigungsrecht
In diesem Artikel werden das Auskunfts- und Berichtigungsrecht der Personendaten beschrieben. Aus dem Berichtigungsanspruch kann dann ein Löschungsanspruch resultieren, wenn keine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Eintrag besteht oder diese weggefallen ist.
Artikel 6h Strafbestimmung
Es handelt sich materiell nicht um eine Ausdehnung der Strafbarkeit, da das Nichtvorweisen der Fahrerbescheinigung als Verstoss gegen Art. 6d STUV schon heute auf der Grundlage von Art. 11 Bst. b STUG bestraft wird. Mit der neuen Strafbestimmung entfällt einzig die Notwendigkeit zum systematischen Erlass einer Verfügung, die auf die Bussendrohung beim Verstoss gegen Art. 6d STUV hinweist.
Artikel 7 Meldung an ausländische Behörden
Nach geltendem Art. 7 STUV unterrichtet das BAV die zuständige Behörde im Ausland, wenn ein Verstoss in der Schweiz zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen könnte. Das BAV erhält die entsprechenden Anzeigen der schweizerischen Behörden in Papierform und leitet diese Schriftstücke unverändert an die zuständige Behörde im Ausland weiter. Derzeit wird davon ausgegangen, auch weiterhin die Papiere ans Ausland zu senden.
Mit der vorliegenden Revision soll jedoch gleichwohl die Grundlage geschaffen werden, diese Meldungen auch auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Dies könnte dann aktuell werden, wenn sich mit der Inbetriebnahme des elektronischen Registers zeigen sollte, dass eine Erweiterung auf die hier in Frage stehende Meldung sinnvoll wäre.