Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002

dann entzogen, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrs verstossen wurde.

Die EU-Kommission hat vorgesehen im Interesse der Transparenz und des fairen Wettbewerbs eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstösse, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu erlassen. Die entsprechenden Verstösse können zur Einleitung eines nationalen Verwaltungsverfahrens führen, das nach dem Ermessen der zuständigen Behörde zum Verlust der Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters oder eines Strassentransportunternehmens führen kann. Diese Liste wird als mögliche Orientierungshilfe verstanden, bei der Beurteilung, ob schwere oder wiederholte Widerhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG vorliegen, weshalb in Art. 2 Abs. 2 STUV hier auf die Verordnung (EU) Nr. .../.. der Kommission vom ........ verwiesen wird.6

Artikel 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Strassentransportunternehmens sind Eigenkapital und Reserven massgebend. Nach Art. 3 Abs. 1 STUV sind 14 400 Franken für das erste und 8000 Franken für jedes weitere Fahrzeug nachzuweisen. Sofern Eigenkapital und Reserven diese Beträge nicht erreichen, kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie gewährleistet werden.

Damit besteht eine alternative Möglichkeit, die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigen zu können und dadurch dieses Kriterium zu erfüllen.

Neuerung gegenüber dem geltenden Recht

Die in der heutigen Verordnung enthaltene Möglichkeit mittels einer Bürgschaft die Leistungsfähigkeit nachzuweisen, wird mit dieser Verordnungsrevision gestrichen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass das Instrument der Solidarbürgschaft einer natürlichen Person zu Unsicherheiten führt und zudem äusserst selten angewendet wurde.

Artikel 4 Nachweis der fachlichen Eignung

In diesem Art. werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. In Bst. d wird bisher das eidgenössische Diplom als Betriebsleiter im Strassenverkehr genannt; es wird hier zusätzlich die neue Terminologie Betriebsleiter/Betriebsleiterin Transport und Logistik ebenfalls aufgeführt. Mit dieser Oder-

6 Die Verordnung ist von der EU noch nicht definitiv verabschiedet.