Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002

Das Ziel der gesetzlichen Anpassungen war insbesondere die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen an diejenigen der EU. Mit der Revision der vorliegenden schweizerischen Verordnungsbestimmungen wird die Integration der Schweiz in den europäischen Strassenverkehrsmarkt weiterhin gewährleistet bzw. gefestigt, indem gleichwertige Rechtsvorschriften angewendet werden.

Mit dieser Anhörung werden Ihnen die Anpassungen der in Ziffer 3.1-3.3 genannten Verordnungen zur Stellungnahme unterbreitet:

2. Allgemeines

Regelungsgegenstand sind Zulassungsbewilligungen für den gewerblichen Strassengüter- und Personenverkehr.

Ein Kernthema auf Gesetzesstufe ist die Ausdehnung der Lizenzpflicht auf gewerbliche Gütertransporte mit einem Gesamtgewicht ab 3.5 Tonnen (bisher erst ab 6 Tonnen Gesamtgewicht). Für die Umsetzung dieser Änderung sind auf Verordnungsstufe keine Präzisierungen notwendig. Jedoch muss der Anhang 4 des LVA mit der neuen Tonnageregelung angepasst werden. Die weiteren Ausnahmen der Zulassungspflicht gemäss Anhang 4 LVA bleiben unverändert.

Als Voraussetzung für eine Zulassungsbewilligung gelten der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung. Ein Unternehmen benennt bereits nach heute geltendem Recht in der Schweiz eine verantwortliche Person, die zuverlässig ist und die fachliche Eignung erfüllt. Für diese verantwortliche Person wurde neu der - in der EU verwendete Begriff - "Verkehrsleite-

rin/Verkehrsleiter" eingeführt. Dieser Begriff ist wichtig für eine einheitliche Terminologie im elektronischen Register, für welches mit Art. 9 und 9a STUG die gesetzliche Grundlage geschaffen bzw. erweitert wurde.

Das elektronische Register ist ein weiteres Kernthema der neuen EU-Regelungen. Das Register verbessert die Transparenz zu den Fragen: 1) Welches Strassentransportunternehmen hat eine Zulassungsbewilligung, 2) Art der Zulassungsbewilligung: Güter- oder Personenverkehr, 3) wer nimmt die Verkehrsleitung wahr und 4) wie viele Fahrzeuge zum Unternehmen gehören. Diese Informationen des Registerteils 1 sind öffentlich zugänglich. In der Schweiz existiert diese Abfragemöglichkeit bereits, es werden lediglich im bestehenden Register noch die Informationen der Ziffern 3 und 4 ergänzt. Zu diesem öffentlich zugänglichen Registerteil 1 sind auf Verordnungsstufe keine Ausführungsbestimmungen notwendig.