Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/105: Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts · 12 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-350.0-00001/00001/00004/00001/00002
Absatz 2
Es genügt, wenn einmal im Monat geprüft wird, ob Daten zu löschen sind, weil sie älter als zwei oder 10 Jahre sind. Die Bestimmung betrifft nicht die Daten, die unverzüglich zu löschen sind.
3.3. Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 20048
Durch die Aufhebung von Art. 88a Abs. 2 Eisenbahngesetz (EBG) ist eine Aufnahme des EBG in Art. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide erforderlich geworden. Gleichzeitig ist die Nennung im Anhang der Mitteilungsverordnung zu streichen.
Ebenso ist das Seilbahngesetz (SebG) in den Katalog von Art. 3 der Mitteilungsverordnung aufzunehmen. Allerdings nur insoweit, als dem Bundesamt für Verkehr Aufsichtsaufgaben über Seilbahnen zukommen. Das betrifft nur Anlagen, die über eine Konzession verfügen bzw. über eine Konzession verfügen müssten.
Hingegen ist es nicht erforderlich, das Personenbeförderungsgesetz oder das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen aufzunehmen, da das BAV hier zwar ebenfalls Aufsichtszuständigkeiten hat, aber im Unterschied zum EBG oder zum SebG selbst für die Verfolgung und Beurteilung der entsprechenden Verstösse zuständig ist.
8 SR 312.3.