Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005

Schaffung der technischen Voraussetzungen vergehen dürften (Angleichung, Verifizierung und Vernetzung der Daten), ist der jetzige Zeitpunkt verfrüht, um diesen Vorschlag umsetzen zu wollen.18

5 Fazit

Die vorgeschlagenen Massnahmen werden nicht jeglichen Missbrauch des Konkursrechts verhindern können. Sie werden diesen jedoch erschweren, und sie werden den geschädigten Gläubigern den – weiterhin steinigen – Weg zur Rechtsverfolgung ebnen. Es handelt sich nach der Ansicht des Bundesrates um die wirksamsten Massnahmen, die sich treffen und umsetzen lassen, ohne andere, mindestens ebenso wichtige Ziele des Konkursrechts zu gefährden. Die Rechtsordnung darf Missbrauchsfälle nicht dulden und soll deren Ahndung fördern, aber sie darf sich gesamthaft nicht an den Einzelfällen ausrichten, sondern am Regelfall redlicher Unternehmer, die eine zweite Chance verdienen. Das unternehmerische Scheitern darf nicht per se einen strafrechtlichen Generalverdacht begründen.

Die Hoffnung auf die Wirksamkeit der Massnahmen fusst zum einen auf deren generalpräventiven Wirkung, wie sie namentlich Solidarhaftungstatbeständen eigen ist. Damit ist aber auch die Erwartung verbunden, dass vermehrt Geschädigte aus Missbrauchsfällen, namentlich Behörden oder Interessenvertreter, die verbesserte Rechtslage auch tatsächlich nutzen, um – auch im Sinne einer generalpräventiven Wirkung – konkrete Missbrauchsfälle straf- und zivilrechtlich zu verfolgen.

18 Vgl. auch die Antwort zur Ip. Regazzi (14.3282), abrufbar unter <http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20143282>. Die vorgeschlagene Funktionserweiterung müsste nicht zwingend in einer personenbezogenen Suche bestehen. Denkbar wäre stattdessen, dass die Angaben über die im Handelsregister einem Unternehmen zugeordneten Personen (etwa Verwaltungsräte) künftig «verlinkt» wären, so, dass bei anklicken einer Person auch allfällige weitere Unternehmen aufgeführt würden, bei denen die betreffende natürliche Person in einer bestimmten Eigenschaft eingetragen ist. Nicht zulässig wäre es aber nach diesem Konzept, direkt nach Eintragungen einer natürlichen Person zu suchen.