Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005

Das geltende Konkursrecht und das Strafrecht stellen verschiedene Mittel zur Verfügung, um solche Missbräuche zu ahnden. Allerdings zeigt sich, dass in verschiedenen Bereichen die faktischen und rechtlichen Hürden für Gläubiger und Behörden zur Rechtsdurchsetzung zu hoch sind und deshalb auf eine konsequente Rechtsverfolgung selbst offensichtlich missbräuchlicher Fälle verzichtet wird. Dieser Verzicht setzt häufig bereits bei der Eröffnung eines formellen Konkursverfahrens ein, weil dessen Einleitung mit einem erheblichen Kostenrisiko für die Gläubiger verbunden ist. Die Rückabwicklung missbräuchlicher Transaktionen des konkursiten Schuldners hängt jedoch von der Durchführung zumindest eines summarischen Konkursverfahrens ab.

Generell scheitert die Verfolgung von Konkursmissbräuchen weniger an den fehlenden rechtlichen Grundlagen als an der – nachvollziehbaren – fehlenden Bereitschaft der Geschädigten, weitere finanzielle Risiken in Form von Zivilprozessen einzugehen oder aufwändige Strafanzeigen zu verfassen.

1.3 Statistik

In der Schweiz werden heute ungefähr 12'000 Konkurse pro Jahr eröffnet.2 Wie viele dieser Konkurse als missbräuchlich zu qualifizieren sind, vermag die Statistik allerdings nicht zu sagen. Ein Indiz für eine zumindest wohl zu späte Anrufung des Konkursrichters gibt die Anzahl mangels Aktiver eingestellter Konkurse: Gemäss Ernst & Young3 (Studie von 2009)

werden 41.4% der Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Gemäss Staatsanwaltschaft Zürich gibt es nur wenige strafrechtlich verfolgte Konkursfälle (im einstelligen Bereich für den Kanton Zürich/Jahr), zumindest solche, welche zur Staatsanwaltschaft gelangen würden, auch wenn sich genaue Zahlen nicht ermitteln lassen. Die Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen im Bereich der einschlägigen Konkursdelikte zeigt einen stetigen, jedoch moderaten Anstieg an Verurteilungen.4

1.4 Anhörungen und Rückmeldungen betroffener und interessierter Kreise

Vor der Erarbeitung der vorliegenden Revisionsvorschläge wurden daher verschiedene Fachpersonen aus Unternehmen und Behörden angehört. Deren Stellungnahmen und Rückmeldungen flossen in den vorliegenden Bericht ein.

Eine befragte Staatsanwaltschaft (Wirtschafsstaatsanwaltschaft Zürich) gab an, die Anzahl zur Anzeige gebrachter Missbrauchsfälle sei sehr gering (im einstelligen Bereich pro Jahr und Bezirk). Bezüglich der materiellen Strafrechtsnormen ortete diese jedenfalls keinen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Vielmehr wurde der Verdacht geäussert, dass wohl viele Fälle gar nicht zur Anzeige kämen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Mehrwertsteuer, wies auf die Schwierigkeiten hin, welche sich aus dem gegenwärtigen Verbot der Konkursbetreibung (Art. 43 SchKG) für sie ergebe. Namentlich komme es häufig vor, dass Unternehmen systematisch auf die Zahlung von Steuern verzichteten und dabei einen Konkurrenzvorteil erlangten. Auf dem Pfändungswege sei in der Regel nichts zu erlangen. Die Konkurseröffnung durch andere Gläubiger erfolge dann häufig zu spät, woraus alle Gläubiger Schaden nähmen.

Bestimmungen über eine persönliche Haftung der Geschäftsführer (insb. Art. 52 Abs. 2 AHVG) erwiesen sich demgegenüber als sehr wirksam, diese Verbindlichkeiten würden fast immer beglichen.

Seitens der Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung (SECO) als häufig vom Missbrauch betroffene Einrichtungen wurde der Aspekt der Rechtsverfolgungskosten und des Prozess-

2 Bundesamt für Statistik, <http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/06/02/blank/key/02/betreibungen.html>.

3 Bericht abrufbar unter <http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00004/00060/index.html?lang=en>, Heft 19, S. 51.

4 Vgl. hinten Ziff. 4.3.3.