Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005
bzw. das Konkursamt weiterhin befugt, einen Kostenvorschuss vom antragstellenden Gläubiger zu verlangen. Auf diese Weise wird die Allgemeinheit von vielen Konkurskostenausfällen entlastet. Dem Gläubiger, der die Kosten vorschiesst, wird im Gegenzug eine Haftungsgrundlage für einen Durchgriff gewährt, und zwar in allen Fällen, in denen der Schuldner eine juristische Person ist (vgl. dazu unten Ziff. 3.2). Im Ergebnis bleibt somit ein Kostenrisiko beim Gläubiger, dieses wird jedoch reduziert. Der Verzicht auf eine völlige Entlastung vom Kostenrisiko hat zudem die Wirkung, dass weiterhin keine Konkurse durchgeführt werden, bei denen entweder niemand geschädigt wurde oder aber ohnehin keine verwertbaren Vermögenswerte (auch nicht bei den Organen) vorhanden sind.
Aus der vorgeschlagenen Streichung des bisherigen Artikel 169 Absatz 1 SchKG ergäbe sich ausserdem die Konsequenz, dass die Gesellschaft auch in den Fällen von Artikel 731b Absatz 1 Ziffer 3 OR7 die Kosten zu tragen hätte. Ein allfälliger Ausfall wäre zwar wie bis anhin zunächst von der Allgemeinheit zu tragen. Immerhin stünde nunmehr aber dem Konkursamt eine Haftungsgrundlage für diese Kosten gegenüber den letzten Organen zu (Ziff. 3.2). Damit dürften Geschäftsaufgaben, die eine Liquidation nach Artikel 731b Absatz 1 Ziffer 3 OR zur Folge haben, als Mittel zur «Unternehmensentsorgung auf Kosten der Allgemeinheit» weniger attraktiv werden, die generalpräventive Wirkung gesteigert und u.U. die Kostenbelastung der Allgemeinheit verringert werden.
3.1.2 Vorgeschlagener Gesetzestext
Art. 169 SchKG
[4. Haftung Vorschuss für die Konkurskosten]
1Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen. Das Gericht kann von der
Partei, die das Konkursbegehren stellt, einen Vorschuss für die Kosten, die bis und mit der
Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) ent-
stehen, verlangen.
2[vgl. unten Ziff. 3.2.2]
Im Wesentlichen wird mit der vorgeschlagenen Anpassung die Haftung der antragsstellenden Partei durch eine Vorschusspflicht in ebendiesem Umfang ersetzt. Zu Recht kann dagegen eingewendet werden, damit ändere sich in der Praxis für die antragstellende Partei wenig. Die Neuerung ist aber im Zusammenhang mit der neu eingeführten, unter Ziffer 3.2 erläuterten Organhaftung für einen allfälligen Ausfall dieser vorgeschossenen Kosten, zu sehen. Im Ergebnis muss der Gläubiger zwar weiterhin «Geld in die Hand nehmen», hat aber gute Aussichten, dieses bei den letzten eingetragenen Organen wieder einzutreiben. Dies dürfte zumindest dort eine interessante Option sein, wo die Organe weiterhin persönlich über Vermögen verfügen, was bei Missbrauchsfällen nicht selten der Fall ist. Ausserdem steht dieser Rückgriff auch dem Konkursamt zu, was namentlich in den Fällen von Artikel 731b Absatz 1 Ziffer 3 OR, bei denen das Konkursamt keinen Vorschuss verlangen kann, durchaus von Bedeutung sein kann.
7 Art. 731b OR ist seit Anfang 2008 ist in Kraft. Diese Bestimmung regelt das Vorgehen bei sogenannten Organisationsmängeln von Gesellschaften. Wenn ein notwendiges Organ einer Gesellschaft fehlt oder wenn die Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt sind, kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer beim Richter beantragen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um den Mangel zu beseitigen. Als ultima ratio ist die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs vorgesehen. Dabei werden die Gesellschaften gemäss dem Konkursverfahren liquidiert, ohne dass eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegen müssten. In den letzten Jahren ist der Anteil an Unternehmen, die auf diesem Wege liquidiert worden sind, auf ca. 30% gestiegen. Von verschiedener Seite wird Kritik an dieser Regelung laut. So würden Gesellschaften auf Kosten der Allgemeinheit «entsorgt», denn es können keine Vorschusspflichten auferlegt werden, vgl. dazu Franco Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008, S. 1378-1394.