Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005
aufwandes in den Vordergrund gestellt. Diese Gründe liessen oft selbst eine personell gut ausgestattete Verwaltung davon absehen, Missbrauchsfälle gerichtlich zu verfolgen.
Der Sicherheitsfonds BVG und die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) als weitere häufige Geschädigte von Missbrauchsfällen schlugen ebenfalls in diese Kerbe: die Verfahren seien häufig schwerfällig, mit hohen Kosten verbunden und brächen nur selten und dann nur geringen Ertrag. Generell erweise sich die zu späte Konkurseröffnung als schadenserhöhend. Anders als bei privaten Inkassostellen sei es zudem aus Datenschutzgründen kaum möglich, «Wiederholungstäter» rechtzeitig zu eruieren (so auch die ESTV). Demgegenüber funktioniere die Strafverfolgung im Regelfall, wenn eine substantiierte Anzeige erstattet würde.
Private Inkassostellen teilen die Analyse, dass die Rechtsverfolgungskosten zu hoch seien und häufig keine Rechtsverfolgung zu rechtfertigen vermochten. Eigene Datensammlungen über notorische «Konkursreiter» seien zwar hilfreich, letztlich aber nicht immer zuverlässig, da sie nicht auf einheitlichen Identifikatoren basieren, Verwechslungen seien nicht ausgeschlossen, Ungenauigkeiten (unterschiedliche Schreibweisen) würden zudem ausgenutzt, um diese zum umgehen.
Der Gewerkschaftsbund sowie die UNIA stellen die harten Einzelschicksale von Arbeitnehmern in Missbrauchsfällen in den Vordergrund. Zum einen führe eine späte Konkurseröffnung häufig zum Verlust des Versicherungsschutzes durch die Insolvenzversicherung. Zudem stelle letztere (zu) hohe Anforderungen an die Schadensminderungspflicht im Sinne einer Pflicht zur Rechtsverfolgung durch den Arbeitnehmer. Dabei müsse dieser wiederum Kosten übernehmen, da die Frage nach der Kostenlosigkeit von Summarverfahren nicht geklärt sei. Den Kostenvorschuss für eine Konkursdurchführung könnten diese ohnehin kaum bezahlen. An der Wirksamkeit der Strafverfolgung werden Zweifel erhoben, obwohl selbst kaum Anzeigen erstattet würden. Generell würde es von dieser Seite begrüsst, wenn der Konkurs näher in eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gerückt würde (etwa nach Vorbild des belgischen Rechts).
Die befragten Praktiker aus Konkursämtern und Gerichten erklärten, dass es selbst bei einer Durchführung summarischer Verfahren selten zu Forderungsabtretungen und zur Rechtsverfolgung durch Gläubiger komme, wohl aufgrund der damit verbundenen Kostenrisiken. Ausserdem verhindere Artikel 43 SchKG, dass die Konkurseröffnungen von denjenigen Stellen (etwa der ESTV) beantragt würden, welche die nötigen Kenntnisse und Mittel dazu hätten. So komme es zu verspäteten Konkurseröffnungen. In strafrechtlicher Hinsicht werde der Strafrahmen von den Gerichten nie ausgeschöpft, meist würden sehr geringe Strafen mittels Strafbefehl ausgesprochen, deren spezialpräventive Wirkung bezweifelt werde.
2 Ziele der vorgeschlagenen Massnahmen
Viele der für die Lösung der dargestellten Probleme in Frage kommende Massnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Konkurse stellen Eingriffe in ein empfindliches Gefüge von Interessen und in den Ablauf eingespielter Verfahren (Konkurseröffnung, Konkursverfahren) dar. Wie schon die vorberatende Kommission des Ständerats festhielt, ist «[die] Bekämpfung des Missbrauchs [...] zwar ein wichtiges Ziel, darf aber nicht absolute Priorität haben: Viele Konkurse sind weder missbräuchlich noch nur verschuldet und die betroffenen Personen müssen das Anrecht auf eine «zweite Chance» haben. Bei der Umsetzung dieser Motion ist deshalb besonders darauf zu achten, dass die verschiedenen Interessen vernünftig gegeneinander abgewogen werden.»5
Als Ergebnis der Anhörungen mit den Expertinnen und Experten sowie der nachfolgenden Überlegungen kann einerseits festgehalten werden, dass einerseits weder das SchKG noch das Strafrecht grundlegender Anpassungen oder Ergänzungen bedürfen. Andererseits zeigte sich auch deutlich, dass es nicht möglich ist, mit einer einzigen gesetzgeberischen Massnahme das Problem des Konkursmissbrauchs zu lösen. Vielmehr sind es verschiedene klei-
5 Fn 1.