Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005
gen ist sachlich nicht gerechtfertigt, erschwert Sanierungen und bietet Hand zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten.
3.3.2 Vorgeschlagener Gesetzestext
Art. 43 SchKG E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung
Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete
Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; (Aufgehoben)
1bis Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; (Aufgehoben)
2. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge
nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004,
3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
3.4 Verlängerung der Zahlungsfrist von Art. 230 Abs. 2 SchKG
3.4.1 Umsetzung und Wirkungen
Gemäss Artikel 230 Absatz 2 SchKG macht das Konkursamt die vom Konkursgericht verfügte Einstellung mangels Aktiven öffentlich bekannt und weist in der Publikation darauf hin,
dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die
Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und entsprechende Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.
Im vorliegenden Kontext geht es um die 10-tägige Frist. Diese erscheint sehr kurz für einen Gläubiger, der sich zunächst etwa mittels Akteneinsicht über die Lage des Konkursiten ein Bild machen müsste, zudem allenfalls rechtliche Beratung einholen und schliesslich auch noch die Einzahlung vornehmen muss.
Es erscheint deshalb sachgerecht, die zehntätige Frist zu verlängern. Angesichts der praktischen Relevanz von Artikel 51 Buchstabe b AVIG (Anspruch auf Insolvenzversicherung ab unbenutztem Ablauf der Vorschusszahlungsfrist) wird aber vorgeschlagen, die Frist nur geringfügig um weitere 10 Tage auf (für das SchKG ohnehin typische, vgl. Art. 250) 20 Tage zu verlängern.
3.4.2 Vorgeschlagener Gesetzestext
Art. 230 Abs. 2 SchKG
I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
1. Im allgemeinen
2Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.
4 Geprüfte Varianten und verworfene Massnahmen
4.1 Geprüfte Varianten zum Erlass der Kostentragungspflicht
4.1.1 Streichung der Haftung und der Vorschusspflicht des Gläubigers?
Neben der vorgeschlagenen Lösung (Ziff. 3.1) wurde auch die Variante einer generellen Streichung sowohl der Haftung des Gläubigers als auch der Vorschusspflicht desselben geprüft. Diese Alternative wurde allerdings verworfen. Sie würde zu einer einseitigen Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit führen. Dabei würden (summarische) Konkursverfahren auch in geringfügigen Fällen durchgeführt, bei denen kein besonderes Interesse an einer Konkursdurchführung bestünde. Es darf nicht vergessen werden, dass ein Kostenrisiko der