Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005
3.2 Persönliche solidarische Haftung der Organe des Gemeinschuldners für die Konkurskosten- und -vorschussausfall
3.2.1 Umsetzung und Wirkungen
Wie schon dargelegt wurde, haben bei juristischen Personen die letzten Organe der Gesellschaft bei Missbrauchsfällen kein besonderes Interesse daran, die Konkurseröffnung frühzeitig zu beantragen, zumindest solange noch ausreichend Mittel für eine wenigstens summarische Konkursdurchführung vorhanden sind. Wenn in der Masse nämlich gar keine Mittel vorhanden sind, wird das Konkursverfahren eingestellt und die Rechtsverfolgung gegenüber allenfalls fehlbaren Geschäftsführern zusätzlich erschwert bzw. mit weiteren Kostenrisiken verbunden.
Verfügt eine Gesellschaft zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung allerdings nicht einmal über genügend Mittel, um zumindest ein summarisches Konkursverfahren durchzuführen, begründet dies eine starke Vermutung dafür, dass die Organe der betreffenden juristischen Person ihre Pflichten nach Artikel 725 ff. OR verletzt haben.
Daher sollen neu die letzten im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des obersten
Leitungs- und Verwaltungsorgans einer juristischen Person gegenüber dem vorschusspflichtigen Gläubiger oder dem Konkursamt für ungedeckte Kosten eines summarischen Verfahrens haftbar gemacht werden. Den Organen soll dabei der Beweis offenstehen, dass sie ihren Pflichten nach Artikel 725 ff. OR nachgekommen sind.
Eine ähnliche Regelung hat Deutschland kürzlich im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG, BGBl I 2011, 2582) eingeführt (§ 26 IV dInsO):
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Mit den neuen Abs. 3 und 4 sollen nunmehr diejenigen Personen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschafts- und Insolvenzrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt haben, zur Leistung des erforderlichen Kostenvorschusses verpflichtet sein. Den Anspruch kann sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch jeder geltend machen, der einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Die Geltendmachung erfolgt im Prozessweg vor den Zivilgerichten zu Gunsten der (zukünftigen)
Insolvenzmasse auf Zahlung an die jeweilige Justizkasse. Im Rahmen dieses Verfahrens obliegt es dem in Anspruch genommenen Organ, sich hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens zu exkulpieren (§ 26 IV 2 InsO).
Von einem derartigen Haftungsdurchgriff mit Haftungsvermutung ist eine generalpräventive Wirkung zu erwarten, da die Organe dann ein persönliches Interesse haben, das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt einzuleiten, in dem noch genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die summarischen Konkurskosten zu bezahlen. Erfüllt das Organ seine bestehende Pflicht, im Fall der Überschuldung rechtzeitig das Gericht anzurufen, sind Vermögenswerte im betreffenden Umfang in der Regel noch vorhanden.