Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005
letzung mit Kindesmissbrauchsfällen wohl kaum zu vergleichen sind) von den Gerichten nur in äusserst schweren Fällen ausgesprochen. Gerade für solche Fälle sind aber die geltenden Strafandrohungen an sich ausreichend. Hinzu kommt, dass eine solche Nebenstrafe in der Praxis leicht zu umgehen wäre (mittels «Strohmann» bzw. «Strohfrau» oder Unternehmensgründung im Ausland).
Anstelle von Änderungen am Strafrecht soll der Fokus daher auf der Durchsetzung desselben liegen. Hier ist allerdings weniger der Bundesgesetzgeber zum Handeln aufgefordert als zum einen die Staatsanwaltschaften, zum anderen die betroffenen Geschädigten (etwa Sozialversicherungen) oder Interessenvertreter (etwa Gewerkschaften als Vertreter der geschädigten Arbeitnehmenden), namentlich mittels konsequenter Einreichung von Strafanzeigen. Auch die Konkursämter sind aufzufordern, bei entsprechenden Verdachtsmomenten Strafanzeige zu erstatten, systematisch etwa bei fehlender oder unbrauchbarer Buchhaltung (Art. 166 und 325 StGB). Gerade die Konkursämter haben am ehesten einen Einblick in die Handlungen des Schuldners, welcher die Grundlage für eine Strafanzeige bilden könnte. So ist diesen häufig bekannt, dass ein bestimmter Schuldner schon zum x-ten Mal ein Unternehmen in die Insolvenz treibt, was etwa für den geschädigten Gläubiger nicht erkennbar ist.
4.3.4 Vorläufiger Verzicht auf einen «Konkurspranger»
Im Rahmen der laufenden Vorlage zur Modernisierung des Handelsregisterrechts (Botschaft vom 15.4.2015) ist der Aufbau einer zentralen Datenbank über die im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen (zentrale Datenbank Personen) vorgesehen.16 Diese soll erstmals eine eindeutige Identifikation der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen ermöglichen. Aufgrund der zentralen Datenbank Personen wird es künftig möglich sein, verwaltungsintern statistische Recherchen unter anderem bezüglich der Beteiligung an Insolvenzverfahren durchzuführen.
Weiter soll es im Handelsregister möglich sein, die im Internet zugänglich gemachten Einträge nach bestimmten Suchkriterien abzurufen. Zurzeit werden in den im Internet zugänglich gemachten Einträgen namentlich folgende Suchkriterien vorgesehen: «Suche nach Firma/Name» oder «Suche nach der Unternehmens-Identifikationsnummer». Die Vorlage erlaubt es allenfalls, künftig auch eine personen- und zeitbezogene Suche in den Handelsregistereinträgen zu schaffen.
Aus Sicht der Missbrauchsverhinderung wäre diese Neuerung zu begrüssen. Zumindest dem Phänomen der «Konkursreiterei» würde mit einem wirksamen Mittel des Gläubigerschutzes in Eigenverantwortung entgegengetreten, wenngleich auch hier nicht sämtliche Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Überlegungen des Missbrauchsschutzes sollten jedenfalls in die laufende Beratung der Modernisierungsvorlagen einfliessen, ebenso wie in die spätere Umsetzung.
Die Botschaft zur Modernisierung des Handelsregisterrechts soll im Herbst 2015 dem Parlament vorgelegt werden.17 In zeitlicher Hinsicht – bei Annahme der entsprechenden Botschaft
– kann es noch mehrere Jahre dauern, bis eine allfällige personenbezogene Suche im Handelsregister möglich sein wird.
Nach der hier vertretenen Ansicht – und unter Vorbehalt einer anderweitigen Beurteilung der datenschutzrechtlichen Implikationen – ist es wünschbar, das Handelsregister um eine Funktionalität zu erweitern, die es erlaubt, eine natürliche Person verschiedenen Rechtseinheiten eindeutig zuzuordnen. So wäre etwa erkennbar – wie dies schon bei Privatanbietern auf der Grundlage der SHAB-Daten der Fall ist –, ob eine bestimmte Person einen Bezug zu einer Vielzahl von konkursiten Gesellschaften aufweist, was potenzielle Vertragspartner zu einer gewissen Vorsicht bewegen sollte. Angesichts der bereits hängigen Vorlage und des Umstandes, dass selbst nach dessen hypothetischer Inkraftsetzung noch einige Jahre zur
16 Entwurf abrufbar unter <http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/handelsregister.html>.
17 Vgl. vorangehende Fn für den aktuellen Stand der Gesetzgebung.