Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 16 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern), Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146738 / 2015/00005

Durchführung des summarischen Konkursverfahrens und somit von der Zahlung des Vorschusses abhängig. Die Konkursämter erhoffen sich denn auch regelmässig aus diesem Umstand eine erhöhte Bereitschaft eines Gläubigers, den Vorschuss zu übernehmen.

Vor diesem Hintergrund ist geprüft worden, ob Gläubigern auch dann die Klagelegitimation gewährt werden könnte, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt ist. Das Problem bei einer solchen Konstellation liegt darin, die übrigen potenziellen Gläubiger im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes in das Verfahren einzubeziehen. Denkbar wäre, dass der Kläger bei Obsiegen verpflichtet wäre, vorweg die Kosten für ein (nachfolgendes) summarisches Konkursverfahren zu bezahlen (nach Abzug der eigenen Kosten). Im Rahmen eines so «finanzierten» Verfahrens könnte der Schuldenruf nachgeholt werden. Alternativ bzw.

zusätzlich könnte vorgesehen werden, dass die Klageerhebung publiziert wird und eine Frist zur Intervention vorgesehen wird. Allerdings zeigt sich, dass solche Lösungen wohl ebenso komplex sind wie das geltende Recht, weshalb auf derartige Ansätze zugunsten der unter Ziffer 3 vorgeschlagenen Massnahmen verzichtet wurde.

4.3.3 Verzicht auf Nebenstrafen im Strafrecht

Besonders stossende Missbrauchsfälle rufen zunächst nach strafrechtlichen Sanktionen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Revision der Strafrechtsnormen, allenfalls die Schaffung zusätzlicher Nebenstrafen (etwa eines Berufsverbots oder einer «Selbständigkeitssperre») geprüft worden.

Ein Blick in die einschlägigen Strafnormen des StGB sowie Gespräche mit Strafverfolgungsbehörden haben allerdings zum Ergebnis geführt, dass grundsätzlich kein Anpassungsbedarf bei den Strafnormen besteht. Diese Erkenntnisse werden von den Statistiken bestätigt. Mit der Reform der Bestimmungen über den betrügerischen Konkurs (Art. 163 StGB) im Jahr 1995 kam es zu einem stetigen Anstieg der Verurteilungen.14 Der Strafrahmen für dieses Verbrechen reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis. Auch beim Vergehen der Unterlassung der Buchführung (Art. 166) ist seit 2005 ein markanter Anstieg der Verurteilungen zu beobachten (ca. 90 im Jahr 2010), der Strafrahmen reicht hier bis zu drei Jahren Gefängnis. Kein eindeutiger Trend ist in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft auszumachen (Art. 165 StGB). Dort beträgt die Höchststrafe fünf Jahre Gefängnis. Der Lehre sind keine konkreten Forderungen de lege ferenda bezüglich dieser Bestimmungen zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Buchführungspflicht ist auch an Artikel 325 StGB zu erinnern, welcher auch die fahrlässige nicht ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher unter Strafe stellt, wenngleich nur mit Busse (bis CHF 10‘000).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Strafrahmen der Konkursdelikte mit bis zu fünf Jahren Gefängnis in jedem Falle ausreichend abschreckend sein sollte. Der Umstand, dass er diese Wirkung nicht entfaltet, dürfte zum einen daran liegen, dass es nur in wenigen Fällen zu einem Verfahren kommt, und zum anderen, dass, wenn ein Verfahren stattfindet, geringe Strafen (meist Bussen mittels Strafbefehl) ausgesprochen werden. Höhere oder andere Strafandrohungen, etwa die Einführung einer «Selbständigkeitssperre» (etwa analog der «inhabilitation» des englischen Rechts) würden daran nichts ändern und wohl die in diese gesetzten Erwartungen enttäuschen. Berufsverbote sind im schweizerischen Recht bereits vorgesehen, namentlich für schwerwiegende Fälle (vgl. Art. 67 StGB, Mindeststrafe von 6 Monaten und "Gefahr weiteren Missbrauchs") und bei hohem Schutzbedürfnis der Bevölkerung (konkret ab 1. Januar 2015 bei Fällen von Sexualstraftaten mit Kindern)15. Da diese in direkter Weise das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) einschränken, würden solch schwerwiegende Eingriffe bei Konkursvergehen (die bezüglich der Rechtsgutver-

werden. Der Entscheid impliziert aber offenbar, dass diesfalls die Konkursverwaltung diesfalls nun doch ein summarisches Konkursverfahren durchführt, wofür wohl aber wiederum ein Vorschuss verlangt wird. Der Entscheid des Handelsgerichts SG stellt dem Gläubiger hingegen beträchtliche Hürden in den Weg. So soll es ihm an der Aktivlegitimierung fehlen, wenn er den (mittelbaren) Schaden gegen die Gesellschaft nicht als Gläubigergemeinschaft geltend macht. Gerade dies kann er jedoch nur im Rahmen einer Abtretung nach Art. 260 SchKG tun, d.h. wenn ein Konkursverfahren durchgeführt wird.

14 Zuletzt ca. 110 im Jahr 2010 erfasst, BasKom StGB II-Hagenstein, vor N 1 zu Art. 163.

15 http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/berufsverbot.html (besucht am 23.9.2014).